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Gerichtliche Überprüfung einer in Registerordner eingereichten Gesellschafterliste GmbH

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KG Berlin – Az.: 22 W 91/18 – Beschluss vom 18.12.2019

Die Beschwerde der Beteiligten vom 06. Juli 2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 07. Juni 2018 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.

Die Beteiligte, eine GmbH, wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 28. Juni 1993 gegründet und am 13. Dezember 1993 im Handelsregister B des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen. Das Stammkapital der Beteiligten beläuft sich auf 940.000,00 DM. An diesem waren ursprünglich u.a. F… S… mit einem Anteil von 550.000,00 DM sowie 18 weitere Gesellschafter beteiligt. Im Laufe des Jahres 2014 kam es zu Auseinandersetzungen zwischen F… S… und seinen Angehörigen einerseits und – soweit ersichtlich – den übrigen Gesellschaftern andererseits.

Am 22. Januar 2015 und 01. September 2015 reichte Notar Dr. P… Gesellschafterlisten zum Handelsregister ein, die F… S… nicht mehr als Gesellschafter der Beteiligten ausweisen. Diesen liegen Einziehungsbeschlüsse der Gesellschaft bezüglich des Geschäftsanteils des Mehrheitsgesellschafters F… S… sowie der Gesellschafterin St… T… Vertrieb …GmbH zugrunde. Die Gesellschafterlisten wurden am 06. August 2015 und 01. September 2015 in das Handelsregister aufgenommen. Beiden Listen ist ein Widerspruch zugeordnet. Auf Antrag von F… S… untersagte das Landgericht Berlin im Wege der einstweiligen Verfügung mit Beschlüssen vom 07. und 08. Januar 2015 dem Geschäftsführer Dr. H… J… sowie der Beteiligten, aufgrund der Gesellschafterbeschlüsse vom 06. und 07. Januar 2015 eine neue Gesellschafterliste, welche F… S… nicht mehr als Gesellschafter der Beteiligten ausweist, beim Amtsgericht zur Veröffentlichung im Handelsregister einzureichen und bestätigte dies nach auf den Kostenpunkt beschränkten Widersprüchen mit Urteilen vom 20. Juli 2016 und 26. November 2016.

Notar V… hat am 18. Januar 2018 für die Beteiligte eine neue Gesellschafterliste zur Aufnahme in den Registerordner beim Handelsregister eingereicht, die F… S… ebenfalls nicht mehr als Mehrheitsgesellschafter ausweist. Diesbezüglich hat er bescheinigt, dass die geänderten Eintragungen den Veränderungen entsprechen, an denen er mitgewirkt habe und dass die übrigen Eintragungen mit dem Inhalt der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Liste übereinstimmen. Das Amtsgericht Charlottenburg hat mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2018 Notar Voigt darauf hingewiesen, dass die Gesellschafterliste nicht in den Registerordner aufgenommen werden könne, weil sie keine Veränderungen gegen[…]


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