AG Buxtehude – Az.: 31 C 389/21 – Urteil vom 13.10.2022
Zusammenfassung
Klägerin fordert von ehemaliger WEG-Verwalterin Erstattung von Zahlungen in Höhe von 16.179,10 Euro
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft fordert von ihrer ehemaligen Verwalterin eine Rückerstattung von Zahlungen in Höhe von 16.179,10 Euro, die in den Jahren 2017 und 2018 ohne Rechtsgrundlage geflossen sind. Die ehemalige Verwalterin hatte eine Pauschalvergütung erhalten, die sämtliche Kosten für die Verwaltung enthielt. Weitere Kosten sollten nur bei Sonderleistungen anfallen. Laut Vertrag seien sämtliche Kosten für die kaufmännische und technische Verwaltung in den Honorarsätzen enthalten gewesen. Die Verwaltungskosten seien jedoch überschritten worden. Eine Klausel über Sondervergütungen sei unwirksam. Es könne keine weitere Vergütung geben, ohne eine besondere Regelung im Verwaltervertrag. Auch liegen keine wirksamen Entlastungen für die Jahre 2017 und 2018 vor. Eine Rückforderung sei somit rechtens. Die Verwalterin ist der Ansicht, dass die Zahlungen als Sonderleistungen zu vergüten seien und die Ansprüche der Klägerin verwirkt seien. Das Gericht entschied zugunsten der Klägerin und die Verwalterin muss die geforderte Summe sowie Zinsen erstatten.
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.179,10 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.02.2020 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 16.179,10 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Erstattung von Zahlungen an den Verwalter bzw. auf Veranlassung des Verwalters.
Die Beklagte ist frühere WEG-Verwalterin der Klägerin. Zuletzt wurde die Beklagte auf der Eigentümerversammlung am 09.12.2013 unter TOP 4 für die Dauer von 5 Jahren zur Verwalterin bestellt. Die Bestellung erfolgt auf der Grundlage des Vertrages vom 01.07.1991. Auf diesen Vertrag, Anlage K 1, wird Bezug genommen. Im § 3 des Verwaltervertrages ist geregelt, dass in den aufgeführten Honorarsätz[…]