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Geschwindigkeitsüberschreitung – Lichtbildgutachten zur Fahreridentifizierung

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OLG Bamberg – Az.: 3 Ss OWi 1566/16 – Beschluss vom 29.12.2016

I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts vom 7. Oktober 2016 mit den zugrundeliegenden Feststellungen, soweit sie sich auf die Fahrereigenschaft des Betroffenen zur Tatzeit und die subjektive Tatseite beziehen, aufgehoben. Die übrigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten.

II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.

Mit Ersturteil vom 19.02.2016 hat das Amtsgericht den Betroffenen wegen einer am 15.06.2015 als Führer eines Pkw auf einer Autobahn fahrlässig begangenen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 28 km/h (§ 24 Abs. 1 StVG i.V.m. §§ 41 Abs. 2, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO) zu einer Geldbuße von 80 Euro verurteilt und gegen ihn wegen eines Regelfalls eines beharrlichen Pflichtenverstoßes im Sinne der §§ 25 Abs. 1 Satz 1 2. Alt., 26a StVG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV ein mit einem beschränkten Vollstreckungsaufschub nach § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG verbundenes Fahrverbot für die Dauer eines Monats angeordnet. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hob der Senat mit Beschluss vom 24.05.2016 das Ersturteil mit den zugrundeliegenden Feststellungen auf und verwies die Sache an das Amtsgericht zurück. Auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 24.05.2016 wird Bezug genommen.

Mit dem hier verfahrensgegenständlichen Urteil vom 07.10.2016 hat das Amtsgericht den Betroffenen entsprechend dem Ersturteil wiederum wegen fahrlässiger Überschreitung der außerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 28 km/h zu einer Geldbuße in gleicher Höhe verurteilt und gegen ihn erneut ein einmonatiges Fahrverbot nach Maßgabe des § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG angeordnet. Hiergegen wendet sich erneut der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung sachlichen und formellen Rechts beanstandet.

II.

Die statthafte (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG) und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde erweist sich wiederum mit der Sachrüge als begründet, so dass es auf die jedenfalls unbegründete verfahrensrechtliche Beanstandung der Verletzung des Beweisantragsrechts bzw. des rechtlichen Gehörs nicht mehr ankommt. Das Rechtsmittel zwingt den Senat – wenn auch aus anderem Grund – zur neuerlichen Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang.

1. Die Überzeugung des Amtsgeri[…]


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