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Rechtsanwälte Kotz GbR

Nebenkostenabrechnung – Mindestangaben zur Gesamtkostenzusammenstellung

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AG Saarbrücken
Az.: 122 C 77/12
Urteil vom 28.09.2012

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger einen Betrag von 36,29 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.03.2012 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Es wird dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweiligen Vollstreckungsgläubiger seinerseits Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand
Die Parteien streiten über rückständige Mietnebenkosten für das Jahr 2010.
Die Kläger sind Vermieter, die Beklagte Mieterin der im Eigentum der Kläger stehen- den Wohnung in der …, . Der Mietvertrag regelte für die Miet- und Nebenkostenvorauszahlungen Folgendes:
Zunächst sollte die Kaltmiete 732,- DM und die Nebenkostenvorauszahlung 120,-DM betragen.
Für die Kaltmiete war eine Staffelmiete vereinbart, nach der ab dem 01.12.1999 747,- DM, ab dem 01.12.2000 762,- DM, ab dem 01.12.2001 777,- DM und ab den 01.12.2002 793,- DM gezahlt werden sollten.
Die Beklagte zahlt seit mehr als 10 Jahren eine monatliche Gesamtsumme von 450,96 Euro. Aus dem Jahr 2004 datiert eine Bescheinigung des Vermieters zur Vorlage an die Sozialbehörden, die diese Gesamtsumme aufweist und den Nebenkostenanteil mit 61,36 Euro (entspricht 120,- DM) angibt (Bl. 26 d. A.).
Von 2003 bis 2010 wurden keine Nebenkostenabrechnungen erstellt, die Kläger haben unbeanstandet die monatliche Gesamtsumme von 450,96 Euro angenommen.
Für das Jahr 2010 ist die streitgegenständliche Nebenkostenabrechnung erstellt worden (Bl. 13 d. A.). Diese beinhaltet die Position „Heizung und Wasser“, zu der ausgeführt wird, dass eine Gesamtsumme von 30.358,18 Euro abgefallen sei und von der Beklagten 722,60 Euro zu zahlen seien. Als Verteilu[…]


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