AG München – Az.: 233 C 22454/18 – Urteil vom 07.03.2019
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 67,49 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.12.2018 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 925,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von dem Beklagten die weitere Erstattung von Behandlungskosten für eine Kataraktoperation am linken Auge in Höhe von 925,00 EUR.
Der Kläger ist bei dem Beklagten unter der Versicherungsscheinnummer … mit den Tarifen … krankenversichert. Erstattungsfähig sind 100% der Aufwendungen für grundsätzlich erstattungsfähige ärztliche Leistungen abzüglich einer jährlichen Selbstbeteiligung in Höhe von 1.090,00 EUR.
Der Kläger unterzog sich am 27.06.2018 einer Kataraktoperation mittels Femtolasers am linken Auge. Hierfür wurden ihm Kosten in Höhe von insgesamt 3.835,12 EUR in Rechnung gestellt. Der Beklagte erstattete dem Kläger 2.910,11 EUR. Der Beklagte lehnte die Übernahme der weiteren Kosten in Höhe von 925,01 EUR ab.
Mit Schreiben vom 11.09.2018 forderte die Klägervertreterin den Beklagten zur Zahlung von 925,00 EUR bis zum 25.09.2018 auf.
Die durchgeführte Behandlung war medizinisch notwendig. Der Einsatz des Femtolasers war medizinisch notwendig.
Die wesentlichen Operationsschritte bei einer Kataraktoperation sind die Eröffnung der Linsenkapsel, die Zertrümmerung der Linse und das Einbringen einer neuen Linse. Bei der Nutzung des Femtolasers erfolgt die Eröffnung der Linsenkapsel und die Zertrümmerung der Linse mittels des Femtolasers.
Der Kläger ist der Ansicht, dass für den Einsatz des Lasers der Ansatz der Gebührenposition 5855 mit einem Betrag von 925,01 EUR gerechtfertigt sei. Bei der lasergestützten Katarakoperation handele es sich um eine höherwertige, wissenschaftlich anerkannte und neuartige Leistung.
Der Kläger beantragt: