LG Bochum – Az.: I-4 O 245/17 – Urteil vom 24.01.2018
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten als Wohnungseigentümer über die Frage der Zuordnung eines im Dachgeschoss/Spitzboden ausgebauten Raumes zum Gemeinschaftseigentum oder zum Sondereigentum.
Die Parteien sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft C Straße ## in I.
Die Klägerin ist Eigentümerin der im Erdgeschoss gelegenen Wohnung Nr. 1 des Objekts (Wohnungsgrundbuch von I, Blatt ##). Die Beklagten sind Eigentümer der im Dachgeschoss gelegenen Wohnung Nr. 3 (Blatt ##). Die Beklagten haben den Grundbesitz nach dem Tod des Voreigentümers durch notariellen Kaufvertrag vom 17.06.2015 vom Testamentsvollstrecker erworben. Der von den Beklagten erworbene Grundbesitz wurde zunächst unter dem 07.10.1986 wie folgt in das Grundbuch des Amtsgerichts I – Wohnungsgrundbuch – Blatt ## eingetragen:
„1948/ 10.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück I, Flur 33, Flurstück 611 613, C Straße ## verbunden mit dem Sondereigentum an der im Dachgeschoss gelegenen Wohnung nebst einem Kellerraum. Sämtlich im Aufteilungsplan mit Nr. 3 bezeichnet.
Im Übrigen wird wegen des Gegenstandes und des Inhalts des Sondereigentums auf die Eintragungsbewilligungen vom 26. Mai 1986 / 19. August 1986 Bezug genommen.“
Der Verstorbene Voreigentümer hatte in der Folgezeit den über seiner Wohnung Nr. 3 gelegenen Dachraum (Spitzboden) zu Wohnzwecken ausgebaut und einen Hobbyraum errichtet, welchen er mit Heizkörpern, Fenstern und Dachgauben versehen hat.
Mit notarieller Verhandlung vor dem Notar Q in I vom 19.12.2000 (Urkunden-Rolle Nr. ##/2000) erfolgte eine Änderung der Teilungserklärung. Dort heißt es u.a.:
„Vorbemerkung:
Nachdem bei der Renovierung und dem Ausbau der auf dem Grundbesitz C Straße ## befindlichen Gebäude abgewichen worden ist von den Aufteilungsplänen und der Teilungserklärung des Notars I1 vom 26.05./19.08.1986 (Urkundenrolle Nr. ##/86 und ##/86) wird nunmehr unter Berücksichtigung des jetzigen Zustandes und unter Bezugnahme auf die Abgeschlossenheitsbescheinigung der Stadt I vom 15. Dezember 2000, Az. ##/III die bisherige Teilungserklärung neu gefaßt wie folgt:
Es werden gebildet
(…)
1948/10.000 MEA verbunden mit dem Sondereigentum an der im Dachgeschoss gelegenen Wohnung nebst Spitzboden und Keller, sämtlich im Auffangsplan mit […]