VG Augsburg – Az.: Au 7 S 20.1496 – Beschluss vom 18.09.2020
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,– € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Entziehung seiner Fahrerlaubnis.
Der 1982 geborene Antragsteller war im Besitz einer am 11. April 2000 ausgestellten Fahrerlaubnis der Klassen B, M und L.
Durch eine polizeiliche Mitteilung vom 7. Juli 2020 erhielt der Antragsgegner am 22. Juli 2020 Kenntnis von der beim Antragsteller am 11. Juni 2020 gegen 12:00 Uhr in … durchgeführten allgemeinen Verkehrskontrolle. Zu den bei ihm festgestellten stark geröteten Augen, gab der Antragsteller an, wenig geschlafen zu haben.
Ein beim Antragsteller durchgeführter Drogenvortest verlief positiv auf Amphetamin. Hierzu gab der Antragsteller an, dass er Tilidin und Tramadol einnehme.
Die am 11. Juni 2020 um 12.19 Uhr mit Einwilligung des Antragstellers entnommene Blutprobe ergab nach der chemisch-toxikologischen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin im Universitätsklinikum … vom 26. Juni 2020 eine Aufnahme von Amphetamin.
(Symbolfoto: Von Evgeniy Medvedev/Shutterstock.com)Quantitativ wurde folgende Substanz erfasst:
Amphetamin 232,8 ng/ml.
Mit Schreiben vom 3. August 2020 hörte der Antragsgegner den Antragsteller zu der beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an. Die Einnahme von Amphetamin schließe die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden sei oder nicht. Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen sei ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen. Dem Antragsteller wurde Gelegenheit zur Äußerung bis spätestens 17. August 2020 gegeben.
Mit Schreiben vom 12. August 2020 ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten vortragen, dass der Antragsteller bei der allgemeinen Verkehrskontrolle keinerlei Ausfallerscheinungen gezeigt habe und sich mit den kontrollierenden Polizeibeamten ohne jegliche Auffälligkeiten unterhalten habe.
Der Antragsteller habe am Vorabend vor dem Zu-Bett-Gehen und am Tag der Polizeikontrolle ca. 30 bis 60 Minuten vorher jeweils eine Tablette Til[…]