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Vorläufige Fahrerlaubnisentziehung –  Fahruntüchtigkeit bei Fehlen beweiskräftiger Blutprobe

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LG Berlin – Az.: 506 Qs 58/14 – Beschluss vom 28.05.2014

Die Beschwerde des Angeklagten vom 01. April 2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 14. März 2014 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Gründe
I.

Nach dem Ergebnis der Ermittlungen soll der Angeklagte am 26. November 2013 gegen 19:00 Uhr in stark alkoholisiertem Zustand als Fahrzeugführer mit dem LKW Daimler-Benz, amtliches Kennzeichen B-…, u.a. die Hauptstraße, aus Richtung Schlichtallee kommend, in Richtung Blockdammweg in 10317 Berlin befahren haben.

In Höhe des Grundstücks Hauptstraße … sei der Angeklagte von der Fahrbahn nach links abgekommen und habe das Schutzgitter einer Straßenbahnhaltestelle auf 33 Metern beschädigt sowie 11 Glasscheiben zerstört. Es entstand ein Fremdschaden in Höhe von etwa 1.000,00 Euro.

Obwohl der Angeklagte den Unfall bemerkt habe, soll er sich vom Unfallort entfernt haben. Er sei in Schlangenlinien mindestens 1 Km bis zur Einmündung Köpenicker Chaussee/Zur alten Flussbadeanstalt gefahren.

Eine Messung des Atemalkohols um 19:20 Uhr mit einem Dräger Alcotest 6810 habe einen Wert von 2,0 ‰ ergeben.

Aufgrund einer Verletzung am linken Bein ist der Angeklagte in das SANA-Klinikum Lichtenberg gebracht worden. Um die Blutalkoholkonzentration zur Vorbereitung der Behandlung zu bestimmen, hat Dr. J gegen 20:00 Uhr beim Angeklagten eine Blutprobe entnommen. Zur Reinigung habe er ein Desinfektionsmittel mit Alkohol genutzt. Nach Übergabe einer schriftlichen Schweigepflichtentbindungserklärung an Dr. L habe dieser angegeben, dass die Blutalkoholkonzentration 1,96 ‰ betrug.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 14. März 2014 hat das Amtsgericht Tiergarten die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet. Auf die Beschwerdebegründung aus den Schriftsätzen vom 01. April 2014, 08. April 2014 und auf die in bezuggenommenen Ausführungen aus dem Schriftsatz vom 19. Februar 2014 wird verwiesen.

II.

1.

Symbolfoto: Von science photo/Shutterstock.com

Die Beschwerde ist zulässig.

Mit dem Antrag auf Erlass des Strafbefehls geht die gerichtliche Zuständigkeit vom Ermittlungsrichter auf den Strafrichter über. Das bedeutet, in Fälle[…]


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