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Volljährigenadoption – Anforderungen an die Feststellung eines Eltern-Kind-Verhältnisses

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 9 UF 39/19 – Beschluss vom 10.04.2019

1. Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 24. Januar 2019 (Az. 5 F 571/17) gerichteten Beschwerden der Annehmenden vom 13. Februar 2019 werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Annehmenden.

3. Der Beschwerdewert beträgt 5.000 €.
Gründe
I.

Die gemäß §§ 58 ff. FamFG statthaften und in zulässiger Weise eingelegten Beschwerden der Annehmenden bleiben ohne Erfolg, sie sind unbegründet.

Das Amtsgericht hat zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen einer Volljährigenadoption verneint.

1.

Gemäß § 1767 Abs. 1 BGB kann ein Volljähriger als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist.

a.

Ein Eltern-Kind-Verhältnis ist entstanden, wenn zwischen Annehmendem und Anzunehmendem eine dauerhafte seelisch-geistige Bindung im Sinne einer natürlichen Eltern-Kind-Beziehung besteht. Von einem Eltern-Kind-Verhältnis kann ausgegangen werden, wenn die zwischen den Beteiligten entstandene Beziehung dem Verhältnis zwischen volljährigen Kindern und ihren leiblichen Eltern entspricht. Dieses Verhältnis ist naturgemäß anders geartet als bei minderjährigen Kindern, deren Beziehung zu ihren Eltern vorwiegend durch Betreuung, Schutz und Erziehung des Kindes geprägt ist.

Für die Annahme einer Eltern-Kind-Beziehung sind Gemeinsamkeiten, familiäre Bindungen und innere Zuwendung erforderlich, wie sie zwischen Eltern und erwachsenen Kindern typischerweise vorliegen, insbesondere ein enger persönlicher Kontakt und die Bereitschaft zu dauerhaftem gegenseitigem Beistand, ggfs. in Verbindung mit wirtschaftlicher Hilfe. Es muss sich um ein solches Maß an innerer Verbundenheit zwischen den Beteiligten handeln, dass sich die Beziehung klar von einer guten Bekanntschaft oder engen Freundschaft abhebt und in die Nähe einer echten, gelebten Beziehung zwischen einem Elternteil und dessen erwachsenem Kind rückt. Anhaltspunkte sind insoweit auch eine Integration in das familiäre Beziehungsgeflecht, ein gewachsenes, gegenseitiges Grundvertrauen, in dem sich die Beteiligten wechselseitig aussprechen oder in die Entscheidungsfindung in wichtigen Angelegenheiten in angemessener Weise einbeziehen (OLG Braunschweig, FamRZ 2017, 1240; KG FamRZ 2014, 225; MüKoBGB/Maurer, 7. Aufl. 2017, BGB § 1767 Rn. 19). Bloße freundschaftliche[…]


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