Brandenburgisches Oberlandesgericht
Az.: Kart W 11/09
Urteil vom 17.06.2009
Die sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerin gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 28.4.2009 (2 O 124/09) wird zurückgewiesen.
Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Gründe:
I.
Die Verfügungsklägerin begehrt die Freischaltung ihrer drei bei der Verfügungsbeklagten eingerichteten Mitgliedskonten.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des Landgerichts vom 28.4.2009 Bezug genommen (§ 540 I Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat durch den angefochtenen Beschluss den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Verfügungsklägerin habe jedenfalls einen Verfügungsgrund gemäß §§ 935, 940 ZPO nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Die Verfügungsklägerin begehre mit ihrem Antrag auf Kontenfreigabe die Vorwegnahme der Hauptsache. Dafür bestehe nur ausnahmsweise ein Verfügungsgrund, nämlich dann, wenn dem Anspruchsgläubiger ein Zuwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten sei, weil bis dahin ein irreversibler und seine Existenz bedrohender Schaden einträte. Die Verfügungsklägerin habe hierzu nicht hinreichend vorgetragen und eidesstattlich versichert. Für einen etwaigen Verfügungsanspruch aus den §§ 19, 20, 33 GWB habe die Verfügungsklägerin auch nicht ausreichend vorgetragen, wie sich aus den bisherigen Ausführungen ergebe. Ein Verfügungsanspruch und –grund ergebe sich nicht aus den §§ 858 ff. BGB oder deren Rechtsgedanken. Das Recht der Verfügungsklägerin zur vorläufigen und endgültigen Sperrung sei wie das Recht zur ordentlichen Kündigung als Vertragsbestandteil gewordene AGB der Verfügungsbeklagten von den Parteien vereinbart worden. Die Verfügungsbeklagte habe daher mit der Kontensperrung nichts „in die eigene Hand“ genommen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Verfügungsklägerin mit der zulässigen Beschwerde, der das Landgericht durch Beschluss vom 9.6.2009 nicht abgeholfen hat.
Die Verfügungskläger[…]