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Grundbuchverfahren – Löschung eines eingetragenen Vorkaufsrechts

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OLG München – Az.: 34 Wx 372/11 – Beschluss vom 26.10.2011

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Neu-Ulm – Grundbuchamt – vom 6. Mai 2011 aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, das an dem im Grundbuch des Amtsgerichts Neu-Ulm für V. Bl. 476 unter Nr. 1 eingetragenen Grundstück in der Zweiten Abteilung (Nr. 1) vermerkte Vorkaufsrecht für die Abkömmlinge des Landwirts … zu löschen.
Gründe
I.

Die Beteiligte ist Miteigentümerin zu 1/2 eines Grundstücks, das ihr mit notariellem Überlassungsvertrag vom 1.9.2009 von ihrer Großmutter überlassen worden war. Sie wurde am 24.9.2009 im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen und übertrug mit Vertrag vom 31.3.2011 den anderen Miteigentums-Hälfteanteil an ihren Ehemann.

In der Zweiten Abteilung des Grundbuchs ist unter der lfd. Nr. 1 eingetragen ein Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle für den Landwirt … ., nach dessen Ableben für dessen Abkömmlinge gemeinschaftlich. Es wurde am 18.5.1943 bewilligt und am 2.2.1944 im Grundbuch eingetragen. Zwischen dem 9.8.2000 und dem 18.8.2000 bewilligten fünf als Abkömmlinge ausgewiesene Personen die Löschung des Vorkaufsrechts, wobei in den jeweiligen Urkunden diese sowie die Enkelin … als Abkömmlinge aufgeführt waren. Dem Grundbuchamt lagen zum damaligen Zeitpunkt die Nachlassakten vor. Der Rechtspfleger vermerkte, dass es sich bei diesen Personen um alle „Abkömmlinge“ handle. Am 26.10.2009 bewilligte auch … die Löschung. Im Grundbuch wurde das gegenständliche Vorkaufsrecht bezüglich dieser Personen am 31.8.2000 bzw. am 28.10.2009 gelöscht. Das Vorkaufsrecht für … wurde bereits am 30.7.1975 nach dessen Tod gelöscht. Derzeit noch eingetragen ist das Vorkaufsrecht für „dessen Abkömmlinge gemeinschaftlich“.

Unter Berufung auf die im Überlassungsvertrag vom 1.9.2009 enthaltene Vollmacht hat der Notar unter dem 23.3.2011 die komplette Löschung des Vorkaufsrechts beantragt. Das Grundbuchamt hat den Antrag mit Beschluss vom 6.5.2011 zurückgewiesen, da das Vorkaufsrecht zugunsten der Abkömmlinge von …, also sämtlicher in absteigender Linie verwandten Personen, eingeräumt sei. Eine Einschränkung lediglich zugunsten der Kinder von … könne nicht erkannt werden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten, der das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat.

II.

Die Beschwerde ist – ohne dass dies ausdrücklich erklärt zu werden brauchte – nur für die Beteiligte zu 1 eingelegt. Die weiteren Beteiligten an der Beurkundung vom 1.9.2009 sind nicht bes[…]


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