OLG Celle – Az.: 11 U 13/19 – Beschluss vom 10.04.2019
I. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass eine Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO nicht erfolgen kann. Die Berufung dürfte allerdings nicht in dem vom Kläger erstrebten Umfang Erfolg haben.
Die Berufung ist unzulässig und daher insoweit gemäß § 522 Abs. 1 ZPO
zu verwerfen, als der Kläger einen Schadensersatzanspruch wegen der Beschädigung eines Koffers in Höhe von 40 € weiterverfolgt sowie den Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
II. Termin zur mündlichen Verhandlung wird bestimmt auf Donnerstag, den 13. Juni 2019, 10:30 Uhr, Saal 150.
Gründe
I.
Der Kläger, ein Notar mit Sitz in K., nimmt die Beklagte, einen großen Reisekonzern, nach der vollständigen Vereitelung einer Pauschalreise auf immateriellen Schadensersatz wegen vertanen Urlaubs und auf Ersatz der Kosten der Notarvertretung in Anspruch.
Der Kläger buchte bei der Beklagten eine Pauschalreise nach Kos für sich, seine Ehefrau und seine zwei Kinder im Alter von damals 17 und 21 Jahren zum Preis von 7.008 € für den Zeitraum vom 8. bis zum 15. Oktober 2016. Die Unterbringung und Verpflegung auf Kos sollten im dortigen Robinson-Club erfolgen. Am Vortag des Abflugs informierte das Reisebüro den Kläger mittags über möglicherweise auftretende Probleme des am nächsten Tag um 3.00 Uhr geplanten Hinflugs. Auf telefonische Nachfrage des Klägers erklärte die Beklagte sodann nachmittags, dass sie Ersatzflüge beschaffen könne und die Reise stattfinde. Der Kläger begab sich mit seiner Familie am Abreisetag gegen 1 Uhr nachts zum örtlichen Flughafen. Dort erfuhr er, dass sein Flug ersatzlos gestrichen war. Er begab sich mit seiner Familie zurück nach Hause und buchte anschließend noch am selben Tage in dem Reisebüro eine Ersatzreise bei der Beklagten mit demselben Ziel, nunmehr für den Zeitraum vom 10. bis zum 19. Oktober 2016 und den Preis von 8.916 €. Am neu bestimmten Abreisetag begab sich der Kläger mit seiner Familie erneut zum örtlichen Flughafen. Dort erfuhr er, dass der Flug überbucht sei, er und seine Familie aber noch Aussicht auf eine Teilnahme daran hätten, wenn sie warteten. Nach längerer Wartezeit ergab sich Gegenteiliges. Der Kläger und seine Familie verbrachten die Urlaubszeit zu Hause.
Der Kläger fordert von der Beklagten Schadensersatz wegen vertanen Urlaubs in voller Höhe des (zweiten vereinbarten) Reisepreises. Außerdem verlangt er vor allem Ersatz der Kosten, die er für die Anstellung eines pensioni[…]