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Rechtsanwälte Kotz GbR

Aneignungserklärung in Bezug auf ein herrenlos gehaltenes Flurstück

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OLG Düsseldorf – Az.: I-3 Wx 93/20 – Beschluss vom 09.04.2021

Die Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Beschwerdewert: bis zu 60.000 €
Gründe
I.

Der Beteiligte zu 1 hat mit notariellem Kaufvertrag vom 24. Mai 2019 das Grundstück … Straße 13 in … erworben. Das Grundstück besteht aus den Flurstücken 74 und 338 der Flur 60 der Gemarkung .. und ist in Blatt 23242 des Grundbuchs von … eingetragen.

Das Grundstück grenzt auf der einen Seite an die … Straße und reicht auf der anderen Seite in Richtung …bach. Zwischen diesem und dem Grundstück des Klägers verläuft an dessen Ufer das ca. 78 qm große Flurstück 344, teilweise als (nicht angelegter) Weg, teilweise als Böschungs- und Uferfläche. Das (heutige) Flurstück 344 ist katastermäßig abgemarkt und mit einer Flurstücksnummer versehen, nicht aber im Grundbuch gebucht.

Bei den Nachbargrundstücken … Straße 11 bis 21 findet sich eine ähnliche Situation und das Flurstück 344 bildet zusammen mit den Flurstücken 340 bis 345 die Wege-, Böschungs- bzw. Uferfläche.

Ursprünglich trug diese gesamte Fläche entlang des …bachs die Flurstücksnr. 289. Mit der Aufstellung des neuen Liegenschaftskatasters 1958 wurde sie zum Flurstück 70. Mit Grenzniederschrift vom 14. Jan. 2019 haben die Grundstückseigentümer der Grundstücke … Straße 11 bis 21 im Hinblick auf ein förmliches Grundbuchanlegungsverfahren und einen späteren Grunderwerb die (katastermäßige) Zerlegung des Flurstücks 70 beantragt, woraufhin katastermäßig die Flurstücke 340 bis 346 gebildet worden sind.

Der Beteiligte zu 1 hat im notariellen Kaufvertrag vom 24. Mai 2019 eine Aneignungserklärung bzgl. des Flurstücks 344 abgegeben. Er hat geltend gemacht, der Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW habe dem Notar telefonisch angekündigt, gegen Zahlung einer Gebühr auf sein gesetzliches Aneignungsrecht zugunsten des Beteiligten zu 1 zu verzichten, sobald für das Grundstück ein Grundbuchblatt angelegt sei.

Im Hinblick darauf hat der Notar – namens und im Auftrag aller Beteiligten gem. §§ 3, 116ff. GBO – die Anlegung eines Grundbuchblatts für das – herrenlose – Grundstück beantragt.

Der Beteiligte zu 2 hat dazu ausgeführt, ihm obliege nach § 61 LWG NRW iVm § 39 WHG die Gewässerunterhaltungspflicht für den …bach. Dem Aneignungsantrag sollte aus Sicht des Hochwasser- und Gewässerschutzes ni[…]


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