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Hundebiss – Mitverschulden und Schmerzensgeldanspruch

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 3 U 8/18 – Urteil vom 16.04.2019

1. Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten gegen das Grund- und Teilurteil des Landgerichts Neuruppin vom 22.12.2017, Az. 1 O 143/14, werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Neuruppin ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

3. Der Berufungsstreitwert beträgt 91.046,74 €.
Gründe
I.

Die Parteien streiten über die Haftung der Beklagten für die bei der Klägerin eingetretenen Folgen der Beißattacke eines zwischenzeitlich eingeschläferten Hundes.

Die damals 63jährige Klägerin wurde am … 2013 auf dem Gelände des Beklagten zu 2 mehrfach in die Unterarme und den linken Unterschenkel gebissen, als die Beklagte zu 1 ihr das in ihrem Eigentum stehende Tier vorführte. Der Beklagten zu 1 war zuvor von der Stadt … mit Bescheid vom 12.06.2013 die Haltung des Hundes, eines Rottweiler-Rüden, nach mehreren Beißattacken und einem negativ verlaufenen Wesenstest des Tieres untersagt worden; die Beklagte zu 1 hatte das Tier daraufhin bei dem Beklagten zu 2 in Pflege gegeben. Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf das angefochtene Grund- und Teilurteil des Landgerichts Neuruppin vom 22.12.2017 (Bl. 724 ff GA) Bezug genommen.

Die in der Hauptsache auf die Erstattung materieller Schäden, Leistung von Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden gerichtete Klage hatte im erstinstanzlich entschiedenen Umfang teilweise Erfolg. Das Landgericht hat die Beklagten durch das angefochtene Grund- und Teilurteil unter Bestimmung einer Mitverschuldensquote der Klägerin von 1/3 verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 20.000 € zu zahlen und für alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden der Klägerin aufzukommen; die weitergehenden Schadenersatzansprüche hat es unter Berücksichtigung der genannten Mitverschuldensquote für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt. Wegen der Begründung dieser Entscheidung wird ebenfalls gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf den Urteilsinhalt Bezug genommen.

Gegen das landgerichtliche Urteil richten sich die Berufungen der Parteien.

Die Klägerin wendet sich […]


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