Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Entscheidung über Altersteilzeit eines Arbeitsnehmers nach billigem Ermessen

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Az.: 6 Sa 406/13, Urteil vom 11.11.2014

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 05.06.2013 – 9 Ca 3548/12 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Begründung eines Altersteilzeitvertrages (im Folgenden: ATZ-Vertrag). Die am 11.03.1956 geborene Klägerin ist seit 01.09.1994 bei dem beklagten Land als Justizbeschäftigte im mittleren Dienst bei der Staatsanwaltschaft H tätig. Die Rechtsbeziehungen der Parteien bestimmen sich nach dem Arbeitsvertrag vom 01.09.1994 (Bl. 4 f d.A.), der wiederum auf den BAT-O bzw. die diesen Tarifvertrag ergänzenden und ersetzenden Tarifverträge verweist.

Mit Schreiben vom 06.02.2012 (Bl. 6 d.A.) beantragte die Klägerin Altersteilzeit im Blockmodell „zum nächstmöglichen Termin“ und verwies auf einen zum 01.04.2021 gegebenen Anspruch auf Rente wegen Alters.

Das beklagte Land lehnte unter Hinweis auf die bei der Staatsanwaltschaft H bestehende angespannte Personalsituation im Bereich des mittleren Dienstes mit Schreiben vom 25.10.2012 (Bl. 7 d.A.) den Abschluss eines ATZ-Vertrages ab.

Dieses Begehren verfolgt die Klägerin, konkret für den Zeitraum 01.04.2012 bis 31.03.2021 mit einer Arbeitsphase bis zum 30.09.2016 und einer anschließenden Freistellungsphase, mit der vorliegenden Klage weiter. Sie hat die von dem beklagten Land in dem Ablehnungsschreiben geltend gemachte, der Bewilligung von Altersteilzeit entgegenstehende angespannte Personalsituation bei der Staatsanwaltschaft H mit Nichtwissen bestritten.

Die Klägerin hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, den Antrag der Klägerin vom 06.02.2012, gerichtet auf Vereinbarung von Altersteilzeit im Blockmodell mit einer Arbeitsphase vom 01.04.2012 bis zum 30.09.2016 und einer Freistellungsphase vom 01.10.2016 bis zum 31.03.2021 anzunehmen.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land hat sich – wie bereits im Ablehnungsschreiben vom 25.10.2012 – auf die angespannte Personalsituation bei der Staatsanwaltschaft H berufen. Die Belastung im mittleren Dienst liege bereits zum Stichtag 31.12.2012 je Mitarbeiter bei 1,03. Bis zum Beginn der von der Klägerin angedachten Freistellungsphase werden weitere sechs Beschäftigte im mittleren Dienst aus dem aktiven Beschäftigungsverhältnis ausscheiden. Angesichts der haushalterischen Vorgaben sei eine Nachbesetzung dieser Stellen weitestgehend ausgeschlossen. Darüber hinaus sei die St[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv