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Bußgeldverfahren – Umfang der Akteneinsicht

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AG Rudolstadt – Az.: 1 OWi 98/21 – Beschluss vom 25.03.2021

In dem Bußgeldverfahren wegen Allgemeiner Verkehrsordnungswidrigkeit hat das Amtsgericht Rudolstadt am 25.03.2021 beschlossen:

1. Dem Verteidiger des Betroffenen ist Akteneinsicht in folgende Unterlagen zu gewähren:

– die Lebensakte des verwanden Messgerätes DRÄGER ALCOTEST 9510 DE mit der

Seriennummer: ARHM-0051, soweit eine solche vorhanden und geführt wird,

– den Eichschein des verwanden Messgerätes,

– den Befähigungsnachweis des Messbeamten POM pp.

– der Bedienungsanleitung des verwanden Messgerätes DRÄGER ALCOTEST 9510 DE

Die Kosten und Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.
Gründe:
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gem. § 62 OWiG zulässig und begründet.

Die Unterlagen dienen zur Überprüfung der Ordnungsgemäßheit der Atemalkoholmessung. Ein Anspruch des Verteidigers auf Einsichtnahme der Unterlagen ergibt sich aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens. Selbstverständlich ist auch die Bedienungsanleitung des verwanden Messgerätes dem Verteidiger zugänglich zu machen und dieser kann nicht darauf verwiesen werden, sich die entsprechende Bedienungsanleitung aus dem Internet selbst herauszusuchen.

Dem Betroffenen eines Bußgeldverfahrens steht ein umfassendes Akteneinsichtsrecht zu, das in der Regel gemäß § 147 StPO i,V.m. 46 Abs. 1 OWiG über seinen Verteidiger ausgeübt wird. Dieses Recht ist, sofern die Ermittlungen förmlich abgeschlossen sind (§§ 169 a, 147 Abs. 2 StPO i.V.m. 46 Abs. 2, 61 OWiG), zwar nach Ort, Zeitpunkt und Dauer der Einsichtnahme modifizier-bar, hinsichtlich seines Umfanges aber weder eingeschränkt, noch beschränkbar (Bundesverfassungsgericht Entscheid 62, 338).

Das Einsichtsrecht erstreckt sich aber nicht nur auf sämtliche Unterlagen der Verwaltungsbehörde, die zu den Akten genommen worden sind, auf die der Vorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gestützt wird, sondern auch auf alle sonstigen verfahrensbezogenen Vorgänge, die möglicherweise bedeutsam für das Verfahren sind. Dazu gehört unter anderem auch die zum Zeitpunkt der Messung gültige Version der Bedienungsanleitung (unter anderem: AG Bad Kissingen, Beschluss vom 06,07.2006, 3 OWi 17 Js 7100/06; LG Ellwangen, Beschluss vom 14.12,2009 1 Qs 166/09; AG Herford, Beschluss vom 20,09.2010, AG Ellwangen, am angegebenen Ort; 11 OWi, 624/10, AG Heidelberg, Beschluss vom 31.10.2011, 3 OWi 510 Js 22198/11; AG Lüdinghausen, Beschluss vom 09.02.2012, 19 OWi 10/20; AG Cottbus, 14.09.2012, 83 OWi 1122/12[…]


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