Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Terrassenanlage ist Bauwerk – 5 Jahre Gewährleistung

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

OLG Düsseldorf – Az.: I-5 U 91/18 – Urteil vom 25.04.2019

Das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 18.04.2018 – Az. 6 O 427/14 – wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert: 8.150,63 EUR.
Gründe
I.

Die Kläger nehmen den beklagten Rechtsanwalt in Regress für verjährte Gewährleistungsansprüche gegen die Firma A. in Höhe von 8.150,63 EUR.

Im Jahr 2007 beauftragten die Kläger die Firma A. mit der Erneuerung der Terrassenanlage an ihrem Hausgrundstück in Dormagen (B-Straße). Durch eine unzureichende Aufkantungshöhe im Bereich der Fensteranlage sowie nicht fachgerecht hergestellte Anschlüsse bzw. Übergänge zwischen der Abdichtung der Hauswand und der Bodenplatte der Terrasse kam es zum Wassereintritt im Untergeschoss des Hauses. Der Beklagte war mit der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen beauftragt. Er leitete im Jahr 2008 zunächst ein selbständiges Beweisverfahren ein, das die Mangelhaftigkeit der Werkleistung bestätigte. Die Versicherung der A. leistete entsprechend der damaligen Forderungen der Kläger einen Betrag von insgesamt 7.987,81 EUR, wobei hiermit die Feuchtigkeitsschäden am Haus abzüglich eines Selbstbehalts von 500,00 EUR ausgeglichen worden sein sollen. Die Kläger ließen die Mängelbeseitigungsarbeiten nach Rücksprache mit dem Beklagten sodann durch die Firma C. ausführen. Die verbleibenden, streitgegenständlichen Kosten in Höhe von 8.150,63 EUR sollen sich auf die Beseitigung der Schäden an der Terrassenanlage sowie den Selbstbehalt beziehen sowie den Selbstbehalt von 500,00 EUR beinhalten. Am 31.10.2010 teilten die Kläger dem Beklagten mit, dass die Mängelbeseitigungsarbeiten abgeschlossen seien. Dieser erwirkte aus zwischen den Parteien streitigen Umständen keinen Zahlungstitel gegen die Werkunternehmerin.

Die Kläger haben ihre Regressansprüche darauf gestützt, der Beklagte habe trotz mehrmaliger ausdrücklicher Bitten durch sie bzw. ihren Sohn keine Klage gegen die Werkunternehmerin erhoben und durch seine fortgesetzte Untätigkeit die Verjährung der Forderung herbeigeführt.

Der Beklagte hat behauptet, weitere Ansprüche als in Höhe der bereits bezahlten 7.987,81 EUR seien seinerzeit nicht erhoben worden. Nur der Selbstbehalt von 500,- EUR und ein weiterer Selbstbehalt von 150,- EUR an Anwaltskosten nach Inanspruchnahme der


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv