Landgericht Hof
Az: 32 O 713/02
Urteil vom 13.08.2003
Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Hof erlässt aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Juli 2003 folgendes Endurteil:
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Ansprüche auf Rückzahlung des Kaufpreises nach Rücktritt von einem Pkw-Kaufvertrag geltend.
Im Februar 2002 wurde die Klägerin durch eine Anzeige im Internet auf einen Pkw aufmerksam, den die Beklagte dort zum Kauf anbot. Das Fahrzeug wurde u. a. damit beworben, dass eine Ausstattung elektrische Fensterheber, eine Klimaanlage, eine Anhängerkupplung, eine Sitzheizung, eine Standheizung und ein Tempomat gehörten. Am 28.02.2002 fuhr die Klägerin zusammen mit dem Zeugen … zum Betriebsgelände der Beklagten in Hof, um sich den Pkw anzusehen. An dem Pkw der Marke Opel Omega-Caravan war ein Schild angebracht, auf dem wiederum die Ausstattungsmerkmale des Fahrzeugs, die bereits im Internet angepriesen worden waren, enthalten waren.
Noch am selben Tag unterzeichnete die Klägerin einen Kaufvertrag über den gebrauchten Pkw der Marke Opel Omega-Caravan, Fahrgestellnummer W für einen Kaufpreis von 7.150,– Euro. Beiden Parteien war bekannt, dass das Fahrzeug acht Jahre alt war und bereits eine Fahrleistung von 130.000 km aufwies. Zur Zahlung des Kaufpreises gab die Klägerin einen anderen Pkw in Zahlung, der mit 500,– Euro auf den Kaufpreis angerechnet wurde. Der Restkaufpreis sollte über die Opel Bank finanziert werden.
Der Pkw wurde schließlich am 11.03.2002 auf dem Betriebsgeländer der Beklagten an die Klägerin übergeben. Die Klägerin übereignete das Fahrzeug sodann zur Sicherheit an die Opel Bank, die die Klägerin aber später ermächtigte, etwaige Ansprüche gegen die Beklagte in eigenem Namen geltend zu machen.
Mit Schreiben vom 21.03.2002 rügte die Klägerin gegenüber der Beklagten mehre Mängel an dem Pkw und forderte diese auf, die Mängel kostenlos zu beheben. In der Folgezeit kam die Beklagte dieser Aufforderung […]