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Zwangsverwaltung Hausgrundstück – Zahlung durch Drittschuldner mit schuldbefreiender Wirkung

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OLG Stuttgart – Az.: 13 U 273/18 – Urteil vom 09.05.2019

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 29.11.2019 dahin abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 6.680,46 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.08.2017 zu bezahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert der Berufung: 6.680,46 €
Gründe
Auf die zulässige Berufung war das Urteil abzuändern. Die von der Beklagten erbrachte Zahlung stellt keine schuldbefreiende Leistung der Miete für August 2017 im Sinne von § 362 BGB dar.

Zwar gilt im Rahmen der Zwangsverwaltung wie vom Landgericht angenommen § 1124 BGB (BGH, Urteil vom 09.06.2005 – IX ZR 160/04, BGHZ 163, 201 bis 209, juris Rn. 11 m.w.N.), nicht jedoch § 57 b ZVG und damit auch nicht § 566 c BGB, weil § 57 b ZVG nicht zu den nach § 146 Abs. 1 ZVG auf die Zwangsverwaltung anzuwendenden Vorschriften gehört (vgl. etwa Keller in Böttcher, ZVG, 6. Aufl. 2016, § 146 Rn. 26). Aus § 1124 Abs. 2 BGB ergibt sich jedoch nichts zu Gunsten der Beklagten, weil die schuldbefreiende Wirkung einer Leistung des Drittschuldners im Rahmen der Zwangsverwaltung davon abhängt, ob der Drittschuldner die Leistung an den Schuldner vor oder nach dem Zeitpunkt erbrachte, in welchem er Kenntnis von der Beschlagnahme aufgrund der Anordnung der Zwangsverwaltung erlangte (§§ 146 Abs. 1, 22 Abs. 2 S. 2 ZVG) und hier davon auszugehen ist, dass die Beklagte diese Kenntnis vor der Zahlung erlangte.

Zutreffend ging das Landgericht davon aus, dass die Beklagte diese Kenntnis am 31.07.2017 erlangte. Ebenso zutreffend ging das Landgericht davon aus, dass maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt nicht der Eintritt des Leistungserfolgs beim Gläubiger, sondern die Vornahme der Leistungshandlung durch den Drittschuldner ist und der Drittschuldner, wenn er in Unkenntnis der Beschlagnahme die zur Erfüllung notwendige Leistungshandlung vorgenommen hat, nach Kenntniserlangung grundsätzlich nicht verpflichtet ist, den Eintritt des Leistungserfolgs durch aktives Handeln zu verhindern (BGH, Urteil vom 27.10.1988 – IX ZR 27/88, BGHZ 105, 358 bis 362, juris Rn. 7 ff. m.w.N.). Gleichwohl ist aber entgegen der Annahme des Landgerichts davon auszugehen, dass der Beklagten die Beschlagnahme bekannt war, als sie die Zahlung an den Schuldner vornahm. Aufgrund des beiderseitigen Parteivortrags ist anzunehmen, dass die Zahlung am 01.08.2017 erfolgte. Bereits m[…]


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