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Rechtsanwälte Kotz GbR

Reiserücktrittkostenversicherung – Ausschluss für bereits vorher bekannten medizinischen Zustand

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AG Frankfurt – Az.: 30 C 3330/18 (24) – Urteil vom 13.05.2019

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2550 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Juli 2018 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
A.

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von Stornierungskosten in Höhe von 2550 € aus einer Reiserücktrittskostenversicherung. Er ist – über einen Kreditkartenvertrag – seit dem Jahr 2000 versicherte Person im Rahmen eines zwischen der Beklagten als Versicherer und der … als Versicherungsnehmerin geschlossenen Gruppenversicherungsvertrags.

Nach den für das Versicherungsverhältnis maßgeblichen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (nachfolgend: AVB) tritt die Beklagte unter anderem für Stornierungskosten ein, die entstehen, weil die versicherte Person vor der Reise erkrankt (Ziff. 1.2 AVB). Für „Kosten infolge von Vorerkrankungen“ (Ziff. 2.1 AVB) sind Leistungen ausgeschlossen. Der Begriff „Vorerkrankung“ ist in den Bedingungen folgendermaßen durch eine Klausel definiert (nachfolgend: „Vorerkrankungsklausel“):

„Vorerkrankung“ bedeutet:

Ein bereits vorher bekannter medizinischer Zustand, der Ihnen bekannt war, als Sie Ihre C … Card und andere Karten auf Ihr Kartenkonto beantragten bzw. vor der Buchung Ihrer Reise, je nachdem, was am kürzesten zurückliegt, und weswegen Sie:

– während der letzten 12 Monate einen Krankenhausaufenthalt hatten, Testergebnis erwarten oder auf der Warteliste für eine Operation, Konsultation oder Untersuchung stehen,

– innerhalb der letzten 3 Monate begonnen haben, Medikamente einzunehmen, oder die Einnahme geändert oder sich in Behandlung begeben haben,

– alle 12 Monate oder häufig eine medizinische, chirurgische oder psychiatrische Untersuchung benötigen,

– die Prognose „unheilbar“ und/oder „chronisch“ erhalten haben.

(Symbolfoto: Von rfranca/Shutterstock.com)

Der Kläger buchte am 20. März 2018 für den Zeitraum 16.-21. April 2018 ein Hotelzimmer auf Capri zum Preis von 2[…]


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