AG Recklinghausen – Az.: 90 C 55/18 – Urteil vom 28.05.2019
1. Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 30.10.2018 zu den Tagesordnungspunkten 7 und 9 werden für ungültig erklärt.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Sicherheit kann auch durch Stellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank geleistet werden.
Tatbestand
Mit einer vorab am 30. November 2018 beim Amtsgericht Recklinghausen eingereichten und mit weiterem, am 20. Dezember 2018 beim Amtsgericht Recklinghausen eingegangenen Begründungsschriftsatz wenden sich die beiden Kläger, welche Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft N-Str. in Recklinghausen sind, gegen die Beschlussfassungen zu den Tagesordnungspunkten 7 und 9 der Eigentümerversammlung vom 30. Oktober 2018. Hinsichtlich der Einzelheiten wird insofern auf den Inhalt des Protokolls der Versammlung vom 30. Oktober 2018 verwiesen, welches in Kopie zur Gerichtsakte gelangt ist. Unter dem Tagesordnungspunkt 7 wurde mit 4 Ja-Stimmen gegen 1 Nein-Stimme ein Entziehungsbeschluss hinsichtlich des Eigentums der beiden Kläger gefasst. Inhaltlich verweisen die Beklagten darauf, trotz in der Beschlussfassung angeführter Abmahnungen setzte der Kläger mit Zustimmung der Klägerin die Überwachung von Gemeinschaftseigentum mittels einer Kamera fort. Zudem stützen sie Ihr Begehren darauf, dass der Kläger verschiedentlich Eigentümer beschimpft und bedroht habe und sogar körperlich angegangen sei. Die Kläger treten diesen Ausführungen entgegen und machen ihrerseits geltend, die Kameraüberwachung sei rechtmäßig; verbale oder körperliche Angriffe des Klägers gegen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft seien nicht erfolgt; der Kläger habe sich höchstens verteidigt. Im Übrigen bestreiten die Kläger die Ordnungsgemäßheit der im Beschluss angeführten Abmahnungen. Auch seien die der Beschlussfassung zugrunde gelegten Sachverhalte nicht geeignet, den Entziehungsbeschluss inhaltlich zu stützen. Auch die Beschlussfassung zum Tagesordnungspunkt 9 der Eigentümerversammlung, in der die Erstattung von Teilbeträgen für die Erneuerung von Hauseingangstüren beschlossen worden ist, ist nach den Ausführungen der Kläger nicht ordnungsgemäß.
Die Kläger beantragen, die Beschlüsse d[…]