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Traffistar S350- Bindungswirkung des Urteil des VerfG Saarland

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AG Minden, Az.: 15 OWi -502 Js 2879/18- 504/18, Beschluss vom 26.07.2019

Der Antrag auf Einstellung des Verfahrens wird zurückgewiesen.

1. Nur die Gerichte des Saarlandes sind – vorbehaltlich einer abweichenden späteren Entscheidung eines Bundesgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts – an die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes gebunden (Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Urteil vom 05. Juli 2019 — Lv 7/17).

2. Auch der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes stellt das standardisierte Messverfahren nicht in Frage. Bundesrechtlich vorgegeben und durch den Verfassungsgerichtshof nicht hinterfragbar – und im Übrigen auch ohne Weiteres verständlich – sind die Grundsätze der judikativen Verarbeitung der Ergebnisse standardisierter Messverfahren auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Urteil vom 05. Juli 2019 — Lv 7/17). Zum einen sind — materiell-rechtlich – die Ergebnisse standardisierter Messverfahren einer gerichtlichen Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen, solange und soweit keine substantiierten Einwände gegen ihre Validität erhoben werden (Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Urteil vom 05. Juli 2019 — Lv 7/17).

Symbolfoto: Von sergign /Shutterstock.com

Zum anderen sind formell-rechtlich – Gerichte nicht gehindert, die Ergebnisse standardisierter Messverfahren ihren Entscheidungen ohne nähere Darlegung ihrer Voraussetzungen und ihrer Richtigkeit zugrunde zu legen, solange und soweit keine substantiierten Einwände gegen ihre Korrektheit erhoben werden (Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Urteil vom 05. Juli 2019 — Lv 7/17).

Insofern ist schon fraglich, ob der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hier nicht gerade von den ”durch ihn nicht hinterfragbaren“ Grundsätzen der judikativen Verarbeitung der Ergebnisse standardisierter Messverfahren auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen ist. Zumindest de facto wird die Verwertung der Ergebnisse eines standardisierten Messverfahrens verhindert, indem eine zusätzliche Anforderung – Speicherung der Rohmessclaten zur möglichen nachträglichen Überprüfbarkeit der Messung — gestellt wird.

Der Verfassungsgerichtshof des Saarlan[…]


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