LG Berlin – Az.: 67 S 21/19 – Beschluss vom 23.05.2019
Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen das am 11. April 2019 verkündete Urteil der Kammer wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die unter Wahrung der Frist des § 321 a Abs. 2 ZPO erhobene Rüge ist gemäß § 321 a Abs. 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 2 ZPO unbegründet. Danach ist das Verfahren auf Rüge der durch eine mit ordentlichem Rechtsmittel unanfechtbaren Entscheidung beschwerten Partei fortzuführen, wenn das Gericht den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Diese Voraussetzungen zeigt die Anhörungsrüge nicht auf.
Das Vorliegen einer Gehörsverletzung bestimmt sich nach denselben Maßstäben wie der verfassungsrechtliche Begriff des Art. 103 Abs. 1 GG. Dieser erschöpft sich in einem Mindestschutz. Die vermeintliche Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung wird davon unabhängig ebensowenig erfasst wie die vermeintliche Verletzung anderer Verfahrensrechte (vgl. Musielak, in: Musielak/Voit/ZPO, 16. Aufl. 2019, § 321a Rz. 6 m.w.N.). Eine der Rüge zugängliche Gehörsverletzung liegt davon ausgehend nur dann vor, wenn das Gericht vor oder bei seiner Entscheidung Vortrag der Partei aus Versehen nicht zur Kenntnis nimmt, es durch verfehlte Anwendung der einschlägigen Vorschriften das Äußerungsrecht einer Partei ausschließt oder verkürzt, durch Unterlassen gebotener Hinweise eine Partei benachteiligt oder das Vorbringen einer Partei nicht erfasst oder grob missversteht (vgl. KG, Beschl. v. 20. September 2011 – 19 U 88/11, BeckRS 2011, 25664; Musielak, a.a.O.).
Eine derartige Verkürzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs kann die Klägerin aber nicht geltend machen. Die Kammer hat in der angefochtenen Entscheidung sämtlichen Vortrag der Klägerin zur Kenntnis genommen. Er trägt den von ihr geltend gemachten Zustimmungsanspruch allerdings nicht. Das hat sie als eine ihr ungünstige Rechtsauffassung hinzunehmen, ohne dass dadurch ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wird.
Soweit die Klägerin rügt, der Kammer sei es bereits im Ausgangspunkt verwehrt gewesen, die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete unter Zugrundelegung des Berliner Mietspiegels 2017 im Wege der Schätzung gemäß §§ 287 Abs. 1, Abs. 2 ZPO zu bestimmen, beruht das auf einem vollständigen Fehlverständnis der richterlichen Schätzungsbefugnis im Zivilprozess. Es sind nicht die Parteien, die darüber zu befinden haben, ob und in welchem Umfang ein Gericht von seiner Schätzungsbefugnis Gebrauc[…]