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Zuwendungen der Schwiegereltern an Schwiegerkinder

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BGH
Az: XII ZR 180/09
Urteil vom 21.07.2010

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juli 2010 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 6. Mai 2009 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand
Die Klägerin ist die Schwiegermutter des Beklagten. Sie verlangt die Erstattung von Geldbeträgen, die sie für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück des Beklagten aufgewandt hat.
Der Beklagte heiratete 1989 die Tochter der Klägerin. 2001 übertrug ihm sein Vater ein unbebautes Grundstück, auf dem er ein Einfamilienhaus errichtete. Die Klägerin leistete zum Hausbau finanzielle Beiträge in Höhe von jedenfalls 128.101,14 €. Im Dezember 2001 war das Haus fertig gestellt und wurde vom Beklagten, der Tochter der Klägerin und den gemeinsamen Kindern bezogen. Im September 2003 zog die Tochter der Klägerin mit einem der Kinder aus dem Haus aus und lebte seitdem vom Beklagten getrennt. 2005 wurde die Ehe geschieden.
In einem seit 2008 anhängigen Verfahren hat die Tochter der Klägerin gegen den Beklagten Zugewinnausgleich in Höhe von rund 63.000 € geltend gemacht, der sich im Wesentlichen aus der Wertsteigerung des nunmehr bebauten Grundstücks ergeben soll. Der Beklagte hat in jenem Verfahren geltend gemacht, keinen Zugewinn erzielt zu haben. Der Wert des Grundstücks sei geringer als die Tochter der Klägerin behaupte; außerdem sei von seinem Endvermögen der im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Rückforderungsanspruch der Klägerin abzusetzen. Das Familiengericht hat im Hinblick auf die Vorgreiflichkeit des vorliegenden Rechtsstreits das Ruhen des Zugewinnausgleichsverfahrens angeordnet.
Das Landgericht hat den Beklagten – unter Abweisung der weitergehenden Klage – zur Zahlung von 114.868,14 € nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Entscheidung des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vom Senat zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe[…]


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