LG Osnabrück – Az.: 7 S 213/19 – Beschluss vom 31.07.2019
I. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gemäß § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweisbeschluss und Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Berufung unter Kostengesichtspunkten (2,0 statt 4,0 Gebühren) binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses.
Gründe
Die Kammer lässt sich bei ihrer Absicht, nach § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren, von folgenden Überlegungen leiten:
I.
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Amtsgericht hat aufgrund der von ihm fehlerfrei getroffenen Feststellungen zutreffende Folgerungen gezogen, die durch das Vorbringen in der Berufungsbegründung nicht erschüttert werden. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne der §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.
Die Klägerin begehrt die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Boot mit einem Motor.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO.
Das Amtsgericht hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Hierzu hat es nach Durchführung einer umfangreichen Beweisaufnahme ausgeführt, dass der Motor nicht frei von Sachmängeln im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB sei, da er sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eigne. Die durchgeführte Beweisaufnahme sei zu dem Ergebnis gekommen, dass Ablagerungen eines Salz-Aluminiumoxid-Gemisches im Kühlwassersystem zu einer Überhitzung des Motors führe, sodass sich dieser regelmäßig abschalte. Dieser Mangel habe auch bei Gefahrübergang vorgelegen. Hierfür streite bereits § 477 BGB. Eine Fristsetzung gemäß § 323 Abs. 2 BGB sei nicht erforderlich gewesen, da die Nacherfüllung gemäß § 440 Satz 2 BGB fehlgeschlagen sei. Davon sei das Amtsgericht nach der durchgeführten Beweisaufnahme überzeugt. Das Festhalten der Klägerin am erklärten Rücktritt sei auch nicht gemäß § 242 BGB treuwidrig. Der Mangel habe im Rahmen der Beguta[…]