LG Düsseldorf – Az.: 9 S 16/18 – Urteil vom 01.08.2019
Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Parteien sind über zwei private Pflegezusatzversicherungen miteinander verbunden. Versicherungsnehmer ist jeweils der Kläger zu 2), versicherte Person ist er in einem Fall selbst, im anderen Fall die Klägerin zu 1).
Nach Inkrafttreten des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) streiten die Parteien um die Änderung der Versicherungsbedingungen, welche die Beklagte im Schreiben vom Januar 2017 (Bl. 18 f. d.A.) mitgeteilt hat und welche am 01.03.2017 in Kraft getreten sind. Nach den alten Bedingungen war für die Kläger im Leistungsfall eine Beitragsbefreiung für die Pflegestufen I bis III vereinbart. Nach den neuen Bedingungen besteht eine Absicherung für die Pflegegrade 2 bis 5, wobei die Beitragsbefreiung bei Vorliegen der Pflegegrade 3 bis 5 gelten soll.
Die Kläger wenden sich mit der vorliegenden Klage gegen die Bedingungsanpassung, die nicht bereits eine Beitragsbefreiung ab Pflegegrad 2 vorsieht. Die Beklagte verteidigt die vorgenommene Änderung.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat die Klage zum Hauptantrag (Leistungsantrag auf Aufhebung der Anpassung) als unbegründet und zum Hilfsantrag (Feststellungsklage auf Unwirksamkeit der Bedingungsänderung) als unzulässig abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger, die sich zunächst auf die Klageabweisung zum Hauptantrag gerichtet hat, auf den Hinweis der Kammer jedoch sodann auf den Feststellungsantrag beschränkt wurde.
Von weiteren tatbestandlichen Ausführungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
II.
1.
Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
Die Kläger haben auf den Hinweis der Kammer zutreffend vom Leistungsantrag Abstand genommen und allein den Feststellungsantrag weiterverfolgt. Anders als das Amtsgericht es im angefochtenen Urteil angenommen hat, ist der Hauptklageantrag bereits unzulässig und nur der Feststellungsantrag zulässig.
Soweit der Versicherungsnehmer als Kläger gegen eine Bedingungsanpassung gemäß § 203 Abs. 3 VVG auftritt, kommt als Regelfall eine negative Feststellungsklage in Betracht. Wenn die Bedingungsanpassung in einer Verminderung der Versicherungsleistung besteht, kann der Versicherungsnehmer gegen das Versich[…]