Schadensausgleich in einem Strafverfahren
Es kommt nur zu häufig vor, dass die Opfer einer Straftat mit den Folgen der Straftat sehr lange zu kämpfen haben. Selbstverständlich wird nach einer Straftat in Deutschland auch ein entsprechendes Strafverfahren eingeleitet, in welchem der Täter für seine Straftaten zur Rechenschaft gezogen wird. Ein derartiger Strafprozess ist jedoch für die Opfer in der Regel eine Zumutung, welche sehr viel Kraft sowie auch sehr viel Mut erfordert.
In sehr vielen Fällen gestaltet sich die Ausgangslage so, dass die Opfer als Geschädigte auch einen Anspruch auf Schmerzensgeld- bzw. Schadensersatz haben. Derartige Ansprüche müssten rechtlich betrachtet im Grunde genommen in einem separaten Zivilprozess seitens des Opfers gegenüber dem Täter geltend gemacht werden. Ein derartiger separater Zivilprozess würde von dem Opfer jedoch nochmals weitere Kraftanstrengungen und Mut abverlangen. Durch ein sogenanntes Adhäsionsverfahren jedoch kann dem Opfer ein doppelter Kraftakt sowie Mutaufwand erspart werden.
Um was handelt es sich bei dem Adhäsionsverfahren eigentlich?
Adhäsionsverfahren – Schadensersatz / Schmerzendgeld für Opfer im Strafverfahren (Symbolfoto: Von UfaBizPhoto/Shutterstock.com)
Der Grund dafür, dass der Gesetzgeber das Adhäsionsverfahren ins Leben gerufen hat, liegt in dem Umstand, dass Ansprüche im Zusammenhang mit Schmerzensgeld- sowie auch Schadensersatz dem Zivilrecht zugeordnet sind während hingegen die rechtliche Würdigung der Straftat an sich unter die Zuständigkeit des Strafrechts fällt. Dementsprechend ist auch ein Zivilgericht für die Frage der Ersatzansprüche des Opfers gegenüber dem Täter zuständig während hingegen der Strafprozess vor dem Landgericht geführt wird. Zwei unterschiedliche Gerichte und dementsprechend auch zwei unterschiedliche Richter können jedoch zu unterschiedlichen Urteilen kommen, da der Zivilprozess in der Regel nach dem Strafprozess geführt wird und der Zivilrichter grundsätzlich nicht an das Urteil des Strafrichters gebunden ist.
Sollte ein Täter das Opfer nicht freiwillig entschädigen, so wäre der Zivilprozess ohne das Adhäsionsverfahren zwingend erforderlich.
Durch das Adhäsionsverfahren ist kein zivilrechtlicher Prozess m[…]