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Schadensersatz bei Hundebissverletzung bei Anfassen eines unbeaufsichtigten Hundes

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 7 U 6/19 – Urteil vom 16.08.2019

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 27.11.2018, Az. 31 O 322/16, wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz wird auf 4.943,55 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten als Hundehalter wegen einer Verletzung infolge eines Hundebisses an der Hand in Anspruch. Der Hund des Beklagten hatte sich am … 2015 durch ein geöffnetes Gartentor vom Grundstück des Beklagten entfernt. Die Klägerin, der dieser auch in der Nähe des Straßenverkehrs unbeaufsichtigt laufende Hund auffiel, versuchte, den Halter zu ermitteln, indem sie eine am Halsband befestigte Kapsel zu öffnen versuchte. Sie hat behauptet, dass sie vom Hund des Beklagten dabei durch einen Biss in die Hand verletzt worden sei. Der Beklagte hat zunächst behauptet, nicht Halter des Hundes zu sein; er hat bestritten, dass sein Hund die Klägerin gebissen habe und es für möglich erachtet, dass sie von ihrem eigenen Hund gebissen worden sei. Er hat ferner eingewandt, dass die Klägerin jedenfalls ein Mitverschulden treffe, weil sie nicht verpflichtet gewesen sei, sich dem ihr unbekannten Hund zu nähern, da von ihm keine Gefahren für andere ausgegangen seien. Zudem ist er der Auffassung gewesen, dass die Behandlung der Wunde erst verzögert von der Klägerin veranlasst worden sei. Hinsichtlich des Sachverhalts im Einzelnen und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Das Landgericht hat den Beklagten nach Beweisaufnahme über den Schadenshergang zur Zahlung von 2.500 € Schmerzensgeld sowie zur Erstattung von während der Heilbehandlung entstandener Auslagen und Rechtsanwaltsgebühren verurteilt und festgestellt, dass der Beklagte auch zur Erstattung künftig entstehender materieller und immaterieller Schäden verpflichtet sei.

Gegen das am 17.12.2018 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 16.01.2018 Berufung eingelegt, die er am 18.02.2019, einem Montag, begründet hat. Zur Begründung des Rechtsmittels trägt der Beklagte vor:

Das Landgericht habe das Ergebnis der Beweisaufnahme unzutreffend ge[…]


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