AG Spandau – Az.: 6 C 281/12 – Urteil vom 01.10.2012
1. Die Beklagten werden verurteilt, den Pavillon von der Terrasse ihrer Wohnung im Hause … in … Berlin zu entfernen.
2. Die Beklagen tragen die Kosten des Rechtstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1000,00EUR abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 3000,00 EUR leistet.
Tatbestand
Die Beklagten mieteten von dem Kläger mit schriftlichem Vertrag vom 25. Juni 2009 eine im Erdgeschoss und ersten Obergeschoss des Hauses … gelegene Wohnung, zu der u.a. eine größere Terrasse im ersten Obergeschoss gehört. Auf dieser Terrasse stellen sie – jedenfalls in der Zeit von Mai bis September – einen Pavillon auf, der aus einem Gestell aus Stahlrohren besteht, die am Dach und an den Seiten mit Stoff bespannt werden können. In § 15 („Bauliche Veränderungen durch den Mieter“) des Mietvertrages heißt es:
1. Um- und Einbauten
Sämtliche Um-, An- und Einbauten oder Veränderungen an der Mietsache darf der Mieter nur vornehmen, wenn er zuvor eine ausdrückliche Zustimmung des Vermieters eingeholt hat. Dies gilt nicht für den Gebrauch der Wohnung im Rahmen des Üblichen und soweit die Auswirkungen auf die Mietsache nur unerheblich sind.
Der Kläger forderte die Beklagte erfolglos zur Beseitigung des Pavillons auf. Sein Begehren verfolgt er nunmehr mit der Klage weiter.
Er beantragt, die Beklagten zu verurteilen, den von ihnen auf ihrer Terrasse in ihrer Wohnung im Hause … , Berlin, aufgestellten Pavillon zu entfernen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Beklagten sind gemäß § 541 BGB verpflichtet, den Pavillon von ihrer Terrasse zu entfernen. Die Aufstellung des Pavillons ist ein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache. Nach § 15 bedürfen die Beklagten für alle Um-, An- und Einbauten oder Veränderungen der Zustimmung des Klägers. Um eine solche von der Vertragsklausel erfasste Maßnahme handelt es sich auch bei der Aufstellung eines Pavillons; hieran ändert weder der Umstand etwas, dass der Pavillon mit der Mietsache nicht fest verbunden ist, noch die Behauptung der Beklagten, der Pavillon sei nur in den Sommermonaten aufgestellt (vgl. AG Neukölln, Urteil vom 12.
April 2012 – 10 C 456/11 [GE 2012, 691]). Die Zustimmung des Klägers ist auch nicht gem. Satz 2 de[…]