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Verkehrsunfall – Herabstufung um eine Mietwagenklasse bei zehnjährigem Fahrzeug

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LG Freiburg – Az.: 3 S 98/20 – Urteil vom 18.03.2021

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 17.07.2020 (Az. 10 C 221/20) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 540,04 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 04.04.2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Kläger 70 %, die Beklagte 30 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.721,77 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall. Die Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherung zu 100 % ist unstreitig. Streit besteht über die Höhe der zu erstattenden Mietwagenkosten, des Nutzungsausfalls und der Abschlepp- und Anwaltskosten.

Das Amtsgericht hat der Klage nur in geringem Umfang stattgegeben.

Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers. Er bringt im Wesentlichen vor, das Amtsgericht habe bei den Mietwagenkosten sein Fahrzeug bereits im Ausgangspunkt fehlerhaft in Gruppe 5 statt in Gruppe 6 eingruppiert. Zudem sei die Herabstufung um eine Gruppe wegen des Alters des Fahrzeugs nicht gerechtfertigt. Das Fahrzeug war im Unfallzeitpunkt unstreitig 10 Jahre alt. Bei den Abschleppkosten sei auch der Überstundenzuschlag zu zahlen, weil den Kläger kein Auswahlverschulden hinsichtlich des Abschleppunternehmens treffe. Schließlich sei für den Unfalltag selbst ein Tag Nutzungsausfall zu erstatten.

Von einer weiteren Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird nach §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung ist nur teilweise begründet.

Der Kläger hat aus §§ 7 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG gegen die Beklagte Anspruch auf weiteren Schadensersatz in Höhe von 540,04 €.

1. Der Ersatz von Mietwagenkosten wird in gefestigter Rechtsprechung der Kammern des Landgerichts Freiburg nach § 287 ZPO nach dem arithmetischen Mittel der Erhebungen nach Schwacke und des Fraunhofer-Instituts bemessen.

Der Kläger hat durch Vorlage der Klassifizierung (Anlagen K17 und K18) nachgewiesen, dass sein Fahrzeug im Ausgangspunkt in die Mietwagenklasse 6 einzuordn[…]


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