Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 10 Sa 77/11 – Urteil vom 27.10.2011
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25.01.2011, Az.: 8 Ca 1536/10, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, der Beklagten den Laptop der Marke T., Modell U. E4300 mit der Seriennummer … sowie den Drucker der Marke S., Typ T. mit der Artikelnummer … herauszugeben, an die Beklagte € 6.459,46 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.10.2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz hat der Kläger zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 41.419,46 festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von zwei fristlosen Kündigungen der Beklagten vom 28.06.2010 und vom 02.08.2010 sowie auf die Widerklage über Auskunfts-, Herausgabe- und Zahlungsansprüche der Beklagten.
Der am … 1958 geborene, verheiratete Kläger ist mit einem GdB von 40 behindert. Er war seit dem 01.07.2005 bei der Beklagten, zuletzt als Regional Sales Manager für Süddeutschland zu einem Bruttogehalt von € 4.800,00 beschäftigt. Ihm wurde ein 13. Monatsgehalt sowie ein Dienstwagen auch zur Privatnutzung gewährt, dessen geldwerter Vorteil mit € 365,00 zu versteuern war. Zusätzlich erhielt er Erfolgsprämien, die er für 2010 mit € 15.200,00 prognostizierte. Die Beklagte ist ein Anbieter von Fitness- und Wellnessgeräten; sie beschäftigt ca. 75 Arbeitnehmer.
Im letzten Quartal 2009 verkaufte die Beklagte ihrer Kundin Z. in Y-Stadt mehrere Dutzend Neugeräte. Die Gebrauchtgeräte, die sie der Kundin im Jahr 2005 geliefert hatte, nahm sie in Zahlung. Diese Geräte verkaufte sie an ein Fitnesshaus in X-Stadt. Sowohl der Kläger als auch der ihm unterstellte Area Manager A., der am 01.07.2009 neu eingestellt worden war, waren mit diesem Großgeschäft befasst. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger den Zeugen A. genötigt hat, für ihn eine gebrauchte Trainingsbank (W.) zu unterschlagen.
Mit Schreiben vom 28.06.2010 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich, hilfsweise ordentlich zum 30.09.2010. Gegen diese Kündigung wendet sich der Kläger mit seiner am 15.07.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage. Mit Schreiben vom 02.08.2010 kündigte die Beklagte[…]