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Rechtsanwälte Kotz GbR

Pauschalreise und Zusatzleistung – Eindruck der Eigenleistung bei Fremdleistung

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Bundesgerichtshof
Az: X ZR 61/06
Urteil vom 19.06.2007

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 2007 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Mai 2006 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand:
Die Kläger erheben gegen die beklagte Reiseveranstalterin Ansprüche wegen Verletzungen, die sie bei einem Verkehrsunfall, der sich auf einer Ausflugsfahrt am Urlaubsort ereignet hat, davongetragen haben.

Die Kläger buchten bei der Beklagten für die Zeit vom 20. September bis 4. Oktober 2004 eine Pauschalreise in den ägyptischen Badeort H. für insgesamt 2.091,– EUR. Der Reiseprospekt der Beklagten enthielt zwei mit „Ausflugsmöglichkeiten“ überschriebene Seiten, auf denen es einleitend hieß:

„Während des Badeaufenthaltes in H. bieten sich eine Reihe von Ausflügen an, die Ihnen Gelegenheit geben werden, Land und Leute bzw. die reiche Geschichte Ägyptens näher kennen zu lernen. Die Ausflüge werden von unserer Partner-Agentur C. organisiert und durchgeführt und sind ausschließlich vor Ort buchbar. Detaillierte Auskünfte über das Ausflugsprogramm erhalten unsere Gäste im Verlauf der Begrüßung und der regelmäßig durchgeführten Sprechstunden in den Hotels von der örtlichen Reiseleitung. Im rechtlichen Sinne stellen diese Ausflüge wie auch alle anderen vor Ort buchbaren Sport- und Unterhaltungsangebote für E. Fremdleistungen dar.“

Am Ende der zweiten Seite stand fett gerahmt folgender Hinweis:

„Bitte beachten Sie folgendes:

Die Reiseleitung ist Ihnen gerne bei der Buchung behilflich, ist jedoch lediglich Vermittler dieser Ausflugsprogramme. Die Verantwortung für Organisation und Durchführung trägt die örtliche Agentur C. .“

Diese Agentur nimmt für die Beklagte die örtliche Reiseleitung wahr.

In der den Klägern am Reiseort ausgehändigten Begrüßungsmappe der Beklagten befand sich ein Werbezettel für eine Ausflugsfahrt nach K. , der oben das Firmenzeichen der Beklagten enthielt, darunter eine Beschreibung des Ausflugs, sodann den in größerer Schrift und in Großbuchstaben gedruckten Hinweis „NUR BEI IHREM E. -REISELEITER BUCHBAR“ und am Ende in erheblich kleinerer Schrift als der beschreibende Text den weiteren Hinweis: „Ihre E. -Reiseleitung ist Ihnen gerne bei der Buchung behilflich, ist jedoch lediglich Vermittler dieser […]


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