Landgericht Freiburg – Az.: 9 S 41/20 – Urteil vom 27.04.2021
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Emmendingen vom 02.09.2020, Az. 7 C 92/20, im Kostenpunkt aufgehoben und wie folgt abgeändert: Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung eines Fitnessstudiovertrages, die der Kläger wegen der Auswirkungen der Corona-Pandemie ausgesprochen hatte.
(Symbolfoto: Neptunestock/Shutterstock.com)Die Parteien schlossen am 17.07.2016 mit Wirkung ab dem 06.02.2017 eine Vereinbarung zur Nutzung des von der Beklagten betriebenen Fitnessstudios „X“. Der wöchentliche Beitrag des Klägers für die „Comfort Mitgliedschaft“ betrug 17,47 €. Die Vertragslaufzeit betrug 24 Monate und verlängerte sich um zwölf weitere Monate, falls sie nicht einen Monat vor dem jeweiligen Beendigungszeitpunkt gekündigt wird. Der Kläger erteilte der Beklagten ein SEPA-Lastschriftmandat. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertragsinhalts wird auf die Anlage K 1 verwiesen.
Nach § 4 Nummer 5 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung) vom 16.03.2020 wurde der Betrieb von Fitnessstudios und sonstigen Sportstätten in geschlossenen Räumen zunächst bis zum Ablauf des 19.04.2020 in Baden-Württemberg untersagt. Die Beklagte schloss daraufhin ihre Einrichtung ab dem 16.03.2020.
Mit Schreiben vom 17.03.2020, der Beklagten am gleichen Tage zugegangen, erklärte der Kläger unter Berufung auf ein Sonderkündigungsrecht nach § 313 BGB die außerordentliche Kündigung des Vertrages und widerrief die Einzugsermächtigung. Vorsorglich verlangte der Kläger „die Vertragsanpassung dergestalt, dass der Fitnessstudiovertrag zum 16.03.202[…]