LG Leipzig – Az.: 8 O 1620/18 – Urteil vom 05.09.2019
1. Die Beklagte hat es zu unterlassen, in vorformulierten Wohnungsmietverträgen oder allgemeinen Mietbedingungen für Wohnungen die folgenden oder inhaltsgleiche Klauseln zu verwenden bzw. sich darauf zu berufen:
a) „Endet das Mietverhältnis während einer laufenden Abrechnungsperiode, ist eine Zwischenablesung der Verbrauchserfassungsgeräte vorzunehmen. Hierfür anfallende Zusatzkosten trägt der Mieter“.
b) „Zu Beginn und zum Ende des Mietverhältnisses findet eine Zwischenablesung der Verbrauchserfassungsgeräte durch das Unternehmen, das die Nebenkostenabrechnung erstellt, statt. Hierfür anfallende Kosten trägt der Mieter.“
2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
3. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 154,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2018 zu zahlen.
4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 5.500 EUR vorläufig vollstreckbar.
Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.155,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger fordert von der Beklagten die Unterlassung der Verwendung von nachfolgend näher beschriebenen Klauseln in vorformulierten Wohnraummietverträgen.
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, welcher auch Verbraucherinteressen vertritt und gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG beim Bundesamt für Justiz in die Liste der qualifizierten Einrichtungen eingetragen ist.
Die Beklagte verwendet vorformulierte Mietverträge in der Form eines Musters mit dem Stand vom 01.05.2014 und eines Musters mit dem Stand vom 06.07.2017 (Anlagen K2 und K3).
In dem vorformulierten Mietvertrag vom 01.05.2014 verwendet die Beklagte unter der Überschrift § 2 „Miete und Betriebskosten“ die Klausel Nr. 7 mit dem Wortlaut: „Endet das Mietverhältnis während einer laufenden Abrechnungsperiode, ist eine Zwischenablesung der Verbrauchserfassungsgeräte vorzunehmen. Hierfür anfallende Zusatzkosten trägt der Mieter“.
In dem vorformulierten Mietvertrag vom 06.07.2017 verwendet die Beklagte unter der Überschrift § 3 „Miete und Betriebskosten“ die Klausel Nr. 7 mit dem Wortlaut: „Zu Beginn und zum Ende des Mietverhältnisses findet eine Zwischenablesung der Verbrauchserfassungsgeräte durch das Unternehmen, das die Nebenkostenabrechnung erst[…]