AG Recklinghausen – Az.: 54 C 192/14 – Urteil vom 05.09.2019
Die Klage wird abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 78 %, die Beklagten zu 22 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Rückschnitt mehrerer Bäume.
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks………. Das Grundstück haben sie von der Beklagten erworben und im Juni 2007 bezogen.
Die Beklagte war bis in das Jahr 2015 Eigentümerin des an das Grundstück der Kläger angrenzenden Grundstücks………. Das Grundstück wurde zwischenzeitlich veräußert.
Die Siedlung C. Straße ist denkmalgeschützt. Die Denkmalschutzsatzung vom 21.11.2001 schützt unter Ziff. 1 das gartenstädtische Grundkonzept der Siedlung, inklusive den baumbestandenen Straßenzügen.
Auf dem Grundstück …….steht im Vorgarten eine Linde. Die Krone des Baumes erstreckt sich auch über das Grundstück der Kläger. Die Linde stand an dieser Stelle bereits, als die Kläger das streitgegenständliche Grundstück …….gekauft haben.
Die Kläger haben nach ihrem Einzug auf das Grundstück ……..unmittelbar angrenzend an das Grundstück ……einen Parkplatz erstellt.
Der Garten des Grundstücks der Kläger ist mit einem Zaun umfasst. Auf dem Grundstück, …befanden sich ursprünglich zwei Koniferen, die über diesen Zaun hinüberwuchsen. Beide Koniferen sind zwischenzeitlich beseitigt worden.
Vor dem Haus auf dem Grundstück …..befindet sich unmittelbar an der Grundstückgrenze zum Grundstück …..eine Koniferenhecke.
Die Kläger haben mit Schreiben vom 24.10.2013 sowie mit Schreiben vom 06.03.2014 die Beklagte dazu aufgefordert, die Linde und die beiden Koniferen zurückzuschneiden oder zu beseitigen. Die Beklagte hatte bereits mit Schreiben vom 04.07.2013 die Durchführung solcher Arbeiten verweigert.
Die streitgegenständliche Linde wurde von der Beklagten im März 2014 teilweise zurückgeschnitten.
Ein Schlichtungsverfahren zwischen den Parteien verlief erfolglos.
Die Kläger behaupten, die streitgegenständliche Linde auf dem Grundstück ….sei von der Beklagten bzw. deren Rechtsnachfolgern nicht ordnungsgemäß zurückgeschnitten worden. Von dieser Linde gingen Beeinträchtigung in Form von Harzaussonderung und Ausscheidungen von Insekten aus, die bei Pkw, die auf dem Parkplatz auf dem Grundstück der Kläger abgestellt werden, Lackschäden und Verschmutzungen her[…]