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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kfz-Schutzbrief zum Rücktransport eines Fahrzeugs

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Formulierung als Passivenversicherung
LG Stuttgart – Az.: 22 O 28/18 – Urteil vom 12.09.2019

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.084,16 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.01.2017 zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 27 % und der Beklagte zu 73 %.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 8.320,91 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Erstattung von Schäden im Rahmen einer Fahrzeugüberführung. Der Kläger unterhält bei dem Beklagten einen Kfz-Schutzbrief unter der Mitglieds-Nr. 101575…. für sein Fahrzeug BMW Touring 525i Touring mit dem amtlichen Kennzeichen […]. Der Schutzbrief umfasst unter anderem die Versicherung des Fahrzeugrücktransports aus dem Ausland im Falle von Fahruntüchtigkeit eines versicherten Fahrzeugs.

§ 1 Nr. 1.10 der zwischen den Parteien vereinbarten Allgemeinen Bedingungen der Schutzbriefversicherung für ACE-Mitglieder (im Folgenden auch „AVB“) enthält hierfür folgende Bestimmung:

„Kann das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall an einem ausländischen Schadensort oder in dessen Nähe nicht innerhalb von drei Werktagen fahrbereit gemacht werden und übersteigen die voraussichtlichen Reparaturkosten nicht den Betrag, der für ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug aufgewandt werden muss, sorgt der Versicherer für den Transport des Fahrzeugs zu einer Werkstatt und trägt die hierdurch entstehenden Kosten bis zur Höhe der Rücktransportkosten an den ständigen Wohnsitz des ACE-Mitglieds.“

Der Kläger hatte während eines Urlaubsaufenthaltes in der Türkei am 23.08.2016 einen Verkehrsunfall. Bei dem Verkehrsunfall entstand ein Schaden an der Fahrzeugfront. Der Unfallgegner in dieser Angelegenheit wurde in der Türkei zu einer Schadensersatzzahlung i.H.v. 4.495,69 € nebst Zinsen verurteilt.

Am 01.09.2016 trat zudem – ebenfalls noch in der Türkei – ein Getriebeschaden an dem versicherten Fahrzeug auf. Der Getriebeschaden bestand darin, dass sich das Getriebe des klägerischen Fahrzeugs nicht mehr über den dritten Gang hinausschalten ließ. Diesen Getriebeschaden ließ der Kläger reparieren, die Kosten hierfür beliefen sich auf 5.357,90 € brutto.

Der Kläger verbrachte sein Fahrzeug aufgrund der Schäden am 01.09.2016 in die nächstgelegene BMW-Werkstatt und k[…]


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