OLG Stuttgart – Az.: 19 W 72/18 – Beschluss vom 18.11.2019
Auf die Beschwerde der Beklagten wir der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 11.10.2018 – 3 O 96/18 – dahingehend abgeändert, dass das verhängte Zwangsgeld 2.500,00 € beträgt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 5.000,00 €.
Gründe
Die gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 793 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Schuldnerin vom 31.10.2018 (BI. 279a ff. d. A.) gegen den Beschluss des Landgerichts vom 11.10.2018 (BI. 264 ff. d. A.), der das Landgericht mit Beschluss vom 08.11.2018 (BI. 288 f. d. A.) nicht abgeholfen hat, führt zu einer Herabsetzung des festgesetzten Zwangsgelds auf 2.500,00 €‚ bleibt im Übrigen in der Sache jedoch ohne Erfolg.
I.
Die grundsätzliche Aufrechterhaltung des auf § 888 ZPO beruhenden (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.04.2013 – 7 W 20/13 – juris Tz. 4) Beugemittels gegen die mittlerweile unter Betreuung stehende Schuldnerin (nicht gegen den Betreuer, vgl. etwa OLG Zweibrücken, Beschl. v. 23.04.2003 – 3 W 78/03 – juris Tz. 6, 12), über die nach der Sachlage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats zu befinden ist (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.04.2013 – 7 W 20/13 – juris Tz. 12), rechtfertigt das nicht ausreichende Tätigwerden des Betreuers seit Amtsantritt.
1. Im Vollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO besteht in Fällen, in denen – wie es hier der Fall ist – die Möglichkeit der Vornahme einer Handlung von der Mitwirkung eines Dritten abhängt und diese Mitwirkung zweifelhaft ist, auch die Verpflichtung, die Handlung des dem Schuldner gegenüber mitwirkungspflichtigen Dritten mit der gebotenen Intensität einzufordern, die dem Schuldner zustehenden tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Dritten zu einer Mitwirkung zu bewegen und alle insoweit zumutbaren Maßnahmen – ggf. einschließlich eines gerichtlichen Vorgehens – zu ergreifen. Erst wenn feststeht, dass trotz derartigen intensiven Bemühens um die Mitwirkungshandlung des Dritten diese nicht zu erlangen ist, ist die titulierte unvertretbare Handlung nicht unmittelbar erzwingbar. Voraussetzung für eine solche Feststellung ist, dass seitens des Vollstreckungsschuldners alles in seiner Macht Stehende getan worden ist, um die Mitwirkung des Dritten zu erlangen, und dass die darauf gerichteten Bemühungen seitens des Vollstreckungsschuldners im Einzelnen dargel[…]