OLG Koblenz – Az.: 12 U 1022/19 – Beschluss vom 26.11.2019
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 20.12.2019.
Gründe
Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.
Mit dem Landgericht ist der Senat der Überzeugung, dass der Kläger nicht ausreichend dargelegt hat, dass der von ihm geltend gemachte Schaden tatsächlich bei dem streitgegenständlichen Unfall entstanden ist. Der Kläger stellt nicht in Abrede, dass sein Fahrzeug bereits im Jahre 2015 in einen Unfall verwickelt war. Er stellt weiter nicht in Abrede, dass das Fahrzeug bei diesem Unfall die in dem Gutachten der Firma …[A] aufgeführten Schäden (Stoßfänger hinten deformiert, Heckblech und Rücklichtaufnahme deformiert, Kofferdeckel zerkratzt/verformt, Karosseriespalt zwischen Kofferdeckel und Fahrzeugheck geweitet, Karosseriespalt zwischen Rücklicht und Seitenwand hinten links geweitet) erlitten hat. Der Kläger stellt schließlich auch nicht substantiiert in Abrede, dass für eine sach- und fachgerechte Reparatur des Fahrzeuges diejenigen Maßnahmen hätten durchgeführt werden müssen, die in dem Gutachten der Firma …[A] aufgezählt sind. Dies betrifft unter anderem die Erneuerung des Stoßfängers hinten, die Instandsetzung des Heckblechs und des Kofferdeckels, die Rückverformung des Hecks und die Einpassung des Rücklichts einschließlich der dazugehörigen Lackierarbeiten. Der Wert dieser gesamten Reparaturarbeiten wird in dem Gutachten vom 10.09.2015 auf insgesamt 9.204,44 € (brutto) beziffert.
Das Landgericht hat in seiner angefochtenen Entscheidung auch zutreffend ausgeführt, dass aus den Ersatzteillisten des Gutachtens vom 10.09.2015 (…[A]) und des Gutachtens vom 29.11.2017 (Sachverständigenbüro …[B]) hervorgeht, dass bezüglich beider Unfälle von dem Vorliegen von Überschneidungen auszugehen ist. Dies betrifft insbesondere die Stoßfängerverkleidung hinten, den Querträger des Stoßträgers und die Abdeckblenden.
Nach der Rechtsprechung (OLG Koblenz in VersR 2010, 246; KG Berlin in DAR 2016, 461; OLG[…]