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Rechtsanwälte Kotz GbR

Modernisierungsmaßnahme – Ankündigungsfrist für Fensteraustausch

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AG Neukölln, Az.: 9 C 222/17, Urteil vom 25.10.2017

1. Die Beklagte wird verurteilt, unter Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, in den Räumen im Hause …, Wohnung- Nummer .., … Etage, … Berlin, den Austausch der Fenster und Balkontüren zu dulden.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den von der Klägerin beauftragten Handwerkern zur Durchführung der Arbeiten an zwei Werktagen in der Zeit zwischen 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr oder zwischen 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr nach vorheriger schriftlicher Ankündigung mit einer Frist von drei Wochen den Zutritt zur Wohnung zu gewähren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1200,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beklagte ist seit dem 1. April 1999 Mieterin einer Wohnung in der … in Berlin … . Die Klägerin ist als neue Eigentümerin des Grundstücks als Vermieterin in das Mietverhältnis eingetreten. Mit Schreiben vom 28. April 2017 (Seite 4 und 5 der Akte) kündigte die Klägerin den Einbau neuer Fenster und Balkontüren in der Wohnung der Beklagten für die Zeit ab 30. Mai 2017 und 31. Mai 2017 an. Sie teilte unter anderem mit, dass die Arbeiten mit keinerlei Kosten für die Beklagte verbunden sind. Die Beklagte duldete die Arbeiten nicht.

Foto: Yastremska/Bigstock

Die Klägerin meint, es seien reine Instandsetzungsarbeiten und keine Modernisierungsarbeiten.

Die Klägerin stellt den Antrag entsprechend dem Tenor zu Ziffer 1. und beantragt

2. die Beklagte zu verurteilen, den von ihr beauftragten Handwerkern zur Durchführung der Arbeiten an zwei Werktagen in der Zeit zwischen 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr oder zwischen 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr nach vorheriger schriftlicher Ankündigung mit einer Frist von einer Woche den Zutritt zur Wohnung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, die Ankündigung der Arbeiten deute auf eine Modernisierungsmaßnahme hin, d[…]


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