Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 20 NE 21.919 – Beschluss vom 15.04.2021
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen jeweils die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
1. Die Antragsteller sind Berufsmusiker und planen in den kommenden Wochen Aufführungen bzw. Konzerte in der Bayerischen Staatsoper und der Philharmonie im Gasteig. Sie beantragen, § 5 Satz 1 und § 23 Abs. 1 der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV vom 5.3.2021, BayMBl. 2021 Nr. 171) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 9. April 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 261), die mit Ablauf des 18. April 2021 außer Kraft tritt (§ 30 12. BayIfSMV), durch Erlass einer einstweiligen Anordnung vorläufig außer Vollzug zu setzen.
2. Die angegriffenen Regelungen haben folgenden Wortlaut:
„§ 5 Veranstaltungen, Feiern
Vorbehaltlich speziellerer Regelungen in dieser Verordnung sind Veranstaltungen, Versammlungen, soweit es sich nicht um Versammlungen nach § 7 handelt, Ansammlungen sowie öffentliche Festivitäten landesweit untersagt. (…)
§ 23 Kulturstätten
(1) Theater, Opern, Konzerthäuser, Bühnen, Kinos und ähnliche Einrichtungen sind geschlossen.
(…) “
3. Mit ihrem Eilantrag vom 29. März 2021 tragen die Antragsteller in tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen vor, sie seien von dem Kulturveranstaltungsverbot in besonderem Maße betroffen. Im Ergebnis werde ihnen die Ausübung ihrer Kunst vor Zuschauern unmöglich gemacht. Wissenschaftliche Erkenntnisse der letzten Monate bestätigten, dass von Kulturveranstaltungen bei Einhaltung der Hygienekonzepte keine nennenswerte Infektionsgefahr ausginge. Hierzu verweisen die Antragsteller auf mehrere Studienergebnisse und ein für die Bayerische Staatsoper und der Philharmonie im Gasteig erarbeitetes, mit dem Rahmenhygienekonzept der Bayerischen Staatsministerien für Gesundheit und Pflege und für Wissenschaft und Kunst vom 2. Juli 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 386) abgestimmtes Hygienekonzept (wird im Einzelnen dargestellt).
Sie gehen in rechtlicher Hinsicht davon aus, dass § 28a Abs. 1 Nr. 7 IfSG keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für Kulturveranstaltungsverbote darstelle, da der Gesetzgeber hier den Stellenwert der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) übersehen habe. Eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage sei in § 28a Abs. 1 Nr. 7 IfSG allenfalls dann zu erblicken, wenn man in einer verfassungskonformen Auslegung den Subsidiaritätsvorbehalt des § 28a Abs. 2 IfSG hinzu […]