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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wohnungsräumungstitel – ohne Begriffe Herausgabe, Räumung oder Überlassung

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LG Bremen – Az.: 4 T 504/20 – Beschluss vom 22.12.2020

1. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgericht Bremerhaven vom 18.11.2020 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdewert wird auf bis 3.000 Euro festgesetzt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe:
Die zulässige sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

Zutreffend hat das Amtsgericht ausgeführt, dass ein Titel, um Grundlage für eine Räumungsvollstreckung nach § 885 ZPO sein zu können, hinreichend bestimmt auf Herausgabe, Räumung oder Überlassung gerichtet sein muss. Vollstreckungsrechtlich ist es unerheblich, ob und wie sich die Begriffe unterscheiden, weil alle drei Pflichten nach § 885 ZPO und damit nach denselben Regeln vollstreckt werden. Deshalb reicht es für eine Vollstreckung nach § 885 ZPO jedenfalls aus, wenn der Titel die Pflicht des Schuldners mit einer der drei Begriffe bezeichnet (Seibel in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 885 ZPO, Rn. 2; Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter, 14. Aufl. 2019, ZPO § 885 Rn. 10; BeckOK ZPO/Stürner, 38. Ed. 1.9.2020, ZPO § 885 Rn. 5; MAH MietR, 5. Auflage 2019, § 71 Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung, Zwangsverwaltung Rn. 3).

Problematisch sind Titel, die keinen der in § 885 Abs. 1 S. 1 ZPO genannten Begriffe verwenden. Dies ist etwa der Fall, wenn der Titel eine Pflicht zur „Rückgabe“ oder – wie hier – zum „Auszug‟ enthält. In diesen Fällen ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob die titulierte Pflicht unter § 885 ZPO fällt. Maßgeblich ist dafür, ob die Pflicht darauf gerichtet ist, den Schuldner – ggf. einschließlich des ihm gehörenden Mobiliars – aus der (Miet-)Sache zu entfernen. Diese Voraussetzung ist etwa erfüllt, wenn der Schuldner zur Rückgabe verpflichtet ist, weil dies der mietrechtliche Begriff für die Räumung ist (§ 546 BGB). Ausreichend ist auch, wenn der Titel die Pflicht zur Besitzverschaffung ausspricht. Gleiches gilt für die Pflicht, aus der (Miet-)Sache auszuziehen, weil dies nach dem allgemeinen Sprachverständnis ein Synonym für die in § 885 ZPO genannten Begriffe (Herausgabe, Überlassung, Räumung) ist (AG Gießen, Beschluss vom 19. April 1991 – 42 M 2609/91 -; Seibel in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 885 ZPO, Rn. 2; MüKoZPO/Gruber, 6. Aufl. 2020, ZPO § 885 Rn. 3; Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter, 14. Aufl. 2019, ZPO § 885 Rn. 12). Mangels einer Titulierung der Pflicht zur Besitzaufgabe nicht ausreichend ist es hingege[…]


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