VG Lüneburg – Az.: 1 B 34/18 – Beschluss vom 11.07.2018
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verfügte Feststellung des Antragsgegners, dass ihre österreichische Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E sie nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland berechtige.
Der Antragstellerin wurde 1982 die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge der Klasse 3 erteilt. Mit Schreiben vom 5. August 1998 ordnete das Landratsamt C. gegenüber der Antragstellerin die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle bis spätestens 6. Oktober 1998 an. Dem lag die Annahme zugrunde, dass sie mit Blick auf die Art und Zahl der begangenen Verstöße gegen Verkehrsvorschriften zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei. Sie wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass ihr die Fahrerlaubnis zu entziehen sei, sollte das Gutachten nach Ablauf der gesetzten Frist nicht vorliegen. Der Beibringensaufforderung kam die Antragstellerin trotz mehrfach eingeräumter Gelegenheit zur Stellungnahme und gewährter Fristverlängerung nicht nach. Nach Anhörung entzog das Landratsamt C. der Antragstellerin mit Bescheid vom 11. Mai 1999 unter Verweis darauf, dass sie mit Blick auf die wiederholten Verkehrszuwiderhandlungen nicht über die notwendige charakterliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen verfüge und sie das verlangte medizinisch-psychologische Gutachten nicht fristgerecht beigebracht habe, die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge aller Klassen, zog den Führerschein ein und forderte sie zur unverzüglichen Ablieferung des Führerscheines auf. Ferner ordnete es die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Der Bescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 14. Mai 1999 zugestellt. Am 21. Mai 1999 legte die Antragstellerin gegen den Bescheid Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 27. Mai 1999 teilte die Bezirkshauptmannschaft D. (Österreich) dem Landratsamt E., welche das Schreiben zuständigkeitshalber an das Landratsamt C. weiterleitete, mit, dass gemäß § 15 Absatz 2 FSG der Antragstellerin am 27. Mai 1999 ein neuer Führerschein (Duplikat) ausgestellt und der deutsche Führerschein eingezogen worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 1999, zugestellt an den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 29. Juni 1999, wies das Regierungspräsidium F. den Widerspruch zurück.