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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wirksamkeit der fristlosen Mietvertragskündigung wegen Störung des Hausfriedens

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AG Schöneberg – Az.: 5 C 318/18 – Urteil vom 20.05.2019

1. Die Beklagte wird verurteilt, die Mietwohnung im Hause E. Weg, 1. OG links, Wohnung Nummer 015, bestehend aus einem Wohnzimmer, einem Schlafzimmer, Küche, Bad, Balkon, Abstellkammer und Flur mit einer Größe von circa 51 m² zu räumen und an den Kläger herauszugeben.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Der Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 30.11.2019 bewilligt.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 5.520,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Beklagte mietete ausweislich des schriftlichen Mietvertrages vom 18.11.2016/23.11.2016 von dem Kläger die im E. Weg, 1. OG links, Wohnung Nummer 015 in … B. gelegene Wohnung, bestehend aus zwei Zimmern, Küche, Bad, Balkon, Abstellkammer und Flur mit einer Gesamtfläche von circa 51 m². Das Mietverhältnis begann am 1. Dezember 2016. Wegen des Inhaltes und der Einzelheiten des Mietverhältnisses wird auf den schriftlichen Mietvertrag Blatt 7 – 11 der Akten Bezug genommen. Der monatliche Mietzins beträgt 460,00 € netto kalt. Die Beklagte leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung, zu deren Symptomen das Beleidigen von Nachbarn gehört.

Mit Schreiben vom 1. August 2017 mahnte der Kläger die Beklagte ab wegen häufigen massiven Ruhestörungen, insbesondere nachts, durch lang anhaltendes Geschrei und sonstigen Lärm, das sehr häufige grundlose insbesondere nächtliche Herbeirufen von Polizei und Feuerwehr sowie die Ruhestörung und Sachbeschädigung beim Aufbrechen von Türen sowie das Rauchen im Treppenhaus als auch in der Wohnung. Wegen des Inhaltes unter der Einzelheiten des Abmahnschreibens vom 1. August 2017 wird Bezug genommen auf Blatt 12,13 der Akten. Danach kam es bis etwa Ende September 2017 zu einer längeren Ruhezeit, in der die Beklagte nicht auffällig war. Die Beklagte befand sich 2017 in einer Traumatherapie.

Mit anwaltlichen Schreiben vom 9. August 2018 wandte sich der Kläger erneut an die Beklagte, verwies auf mehrere Abmahnungen in der Vergangenheit und nahm Bezug auf Vorfälle in der Nacht vom 27. Juli 2018 zum 28. Juli 2018, in der die Beklagte aus dem Fenster vorbeilaufende Passanten beschimpft habe und in der Nacht vom 28. Juli 2018 zum 29. Juli 2018 ebenfalls Passanten beschimpft habe und sogar eine Bierflasche […]


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