OLG Hamm, Urteil vom 24.03.2010
Az: I-13 U 125/09
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26.06.2009 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 5.974,43 Euro abzüglich am 23.10.2007 gezahlter 4.795,35 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz aus 5.974,43 Euro für den Zeitraum vom 14.08. bis zum 22.10.2007, aus 1.179,08 Euro für den Zeitraum vom 23.10.2007 bis zum 09.03.2008 und in Höhe von 14.25 % aus 1.179,08 Euro seit dem 10.03.2008 zu zahlen sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 546,69 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12.10.2007 an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu zahlen.
Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen, die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 32 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 68 %. Die Kosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin zu 58 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 42 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
1.
Photo by ER24 EMS (Pty) Ltd.Wegen des erstinstanzlich vorgetragenen Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Dortmund Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Beklagte zu 1) persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen sowie Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens des Sachverständigen Dr.Ing. Dipl.-Phys. L3 L2.
Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung und der Beweisaufnahme wird auf das Verhandlungsprotokoll vom 13.06.2008 und das schriftliche Gutachten vom 05.02.2009 Bezug genommen.
Das Landgericht hat sodann nach Zahlung eines Betrages von 4.795,35 Euro am 23.10.2007 durch die[…]