OLG Stuttgart – Az.: 8 W 75/12 – Beschluss vom 05.03.2012
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Zwischenbescheid mit Verfügung vom 14. Februar 2012 des Notariats Langenau II – Grundbuchamt -, Az. GRG Referat II Nr. 168/2012, aufgehoben.
2. Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Antrag der Antragstellerin vom 29. September 2011 auf Vollzug der Eintragung des bedingten Nießbrauchs unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden.
3. Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Gründe
I.
Mit Antrag vom 29. September 2011 hat die Beschwerdeführerin die Eintragung des bedingten Nießbrauchs an dem im Grundbuch von … Nr. eingetragenen Grundstück, Flurstück …, …, Gebäude- und Freifläche, 770 m², begehrt. Das Grundstück gehörte dem am 27. Oktober 2009 verstorbenen …, der der Antragstellerin in § 4 seines notariellen Testaments vom 14. Juni 1996 im Wege des Vermächtnisses den unentgeltlichen Nießbrauch an diesem eingeräumt und zugleich in der Urkunde dessen Eintragung in das Grundbuch bewilligt hatte. Die in amtlicher Verwahrung gewesene letztwillige Verfügung wurde am 12. November 2009 in Abwesenheit der Erben und der Vermächtnisnehmerin eröffnet. Die testamentarisch eingesetzten Erben, die Töchter … und …. sowie der Sohn … wurden am 9. Februar 2010 in Erbengemeinschaft als Grundstückseigentümer im Grundbuch eingetragen.
Das Notariat hat durch einen Zwischenbescheid mit Verfügung vom 14. Februar 2012 die Behebung eines Eintragungshindernisses bis spätestens 15. Mai 2012 aufgegeben. Dieses bestehe darin, dass zur Eintragung des Nießbrauchs als Belastung die Zustimmung der eingetragenen Eigentümer in der Form des § 29 GBO (unterschriftsbeglaubigt) erforderlich sei.
Gegen die Zwischenverfügung hat die Antragstellerin beim Oberlandesgericht Stuttgart am 2. März 2012 Beschwerde eingelegt, weil die Eintragungsbewilligung des Erblassers nach seinem Tod wirksam bleibe.
II.
1.
Die Beschwerde ist gem. § 71 Abs. 1 GBO statthaft. Sie konnte durch Einreichung einer Beschwerdeschrift (§ 73 Abs. 2 GBO) unmittelbar beim Beschwerdegericht (§ 73 Abs. 1 GBO), dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das Grundbuchamt seinen Sitz hat (§ 72 GBO), eingelegt werden und ist damit auch im übrigen zulässig.
Nachdem das Rechtsmittel nicht auf neue Tatsachen und Beweise gestützt wurde (§ 74 GBO) und es ausschließlich auf die Entscheidung einer Rechtsfrage ankommt, konnte von […]