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Bargeld im Nachlass – Wer darf es verwalten – Beschluss der Erben

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Oberlandesgericht Saarbrücken, Az.: 5 U 41/17

Urteil vom 11.04.2018

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 5. Mai 2017 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 16 O 203/16 – wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 11.610,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Der Kläger macht als Mitglied einer Erbengemeinschaft Herausgabeansprüche gegen die anderen Miterben geltend.

Foto: Lipik/Bigstock

Die Parteien sind die gesetzlichen Erben des am 29. April 2014 verstorbenen W. R. J. (im Folgenden: Erblasser). Sie haben diesen ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts Lebach vom 18. August 2014 zu je 1/5 beerbt (Bl. 52 GA). Der Erblasser und seine späteren Erben hatten nach dem Tode der 1998 vorverstorbenen Ehefrau des Erblassers mit Erbauseinandersetzungs- und Übertragungsvertrag vom 27. Februar 2001 (Bl. 9 ff. GA) Vereinbarungen über das Eigentum an dem elterlichen Anwesen in … pp getroffen. Dieses wurde auf den Kläger übertragen, der auch eine Wohnung in diesem Anwesen bewohnt. Dem Erblasser waren ein lebenslanges Wohnrecht bezüglich der Erdgeschosswohnung und weitere Mitbenutzungsrechte an dem Anwesen eingeräumt worden.

Nach dem Tode des Erblassers durchsuchten die Miterben dessen frühere Wohnung nach Bargeld. Bei dieser Gelegenheit überließ der Kläger den Beklagten einen zur Erbschaft gehörenden Barbetrag in Höhe von 54.800,- Euro, den die Beklagten zunächst jeweils in Höhe von ¼ unter sich aufteilten (Bl. 48 GA), sowie weitere Papiere und Unterlagen des Erblassers. Zum Nachlass gehörte u.a. auch ein Fahrzeug, dessen Wert sich auf 3.250,- Euro belief und das zwischenzeitlich zum Preis von 2.000,- Euro veräußert wurde (Bl. 573 GA). Weiterhin bestehen mehrere Bankkonten mit Guthaben in Höhe von insgesamt 86.607,67 Euro (Bl. 110 GA). Erstinstanzlich war überdies unstreitig, dass Nachlassverbindlichkeiten nicht bestehen (Bl. 110 GA).

Im Rahmen eines vor dem Landgericht in Saarbrücken zwischen den Beklagten zu 3) und 4) einerseits sowie dem Kläger und dessen Lebensgefährtin andererseits gefÃ[…]


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