Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: I-1 U 138/06
Urteil vom 22.01.2007
Vorinstanz: LG Duisburg, Az.: 4 O 511/04
In dem Rechtsstreit hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 2006 f ü r R e c h t e r k a n n t:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16. Mai 2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg – 4 O 511/04 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 687,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Januar 2005 zu zahlen.
Die Beklagten werden weiter verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Januar 2005 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 53 % der Klägerin und zu 47% den Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund des streitgegenständlichen Unfallereignisses nicht vollständig durch die vorprozessualen Zahlungen der Beklagten zu 3. ausgeglichen worden. Vielmehr kommt ihr ein weiterer Zahlungsanspruch in tenorierter Höhe zu, da die Beklagten bei zutreffender Abwägung der haftungsbestimmenden Verursachungsanteile zu 75% für die Unfallfolgen einzustehen haben.
Im Einzelnen gilt insoweit Folgendes:
1.
Die grundsätzliche Haftung des ehemaligen Klägers (im Folgenden: Erblasser) aus § 7 Abs. 1 StVG und der Beklagten aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 und 2 PflVG steht außer Zweifel. Der Unfall stellt auch für keine der beiden Seiten ein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG dar.
Auf Beklagtenseite ergibt sich dies bereits aus dem Umstand, dass der Unfall Folge eines schuldhaften Fehlverhaltens des Beklagten zu 1. war, wie noch näher auszuführen sein wird. […]