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Mobbing – Opfer trägt die Darlegungs- und Beweislast

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Landesarbeitsgericht Mainz
Az.: 9 Sa 935/06
Urteil vom 24.01.2007
Vorinstanz: ArbG Ludwigshafen, Az.: 8 Ca 1479/06

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 06.11.2006, Az.: 8 Ca 1479/06 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Leistung von Schmerzensgeld wegen sog. Mobbings.
Von einer erneuten Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 06.11.2006 (Seite 2 ff. = 82 ff. d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, mindestens in Höhe von 10.000,00 EUR.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat mit Urteil vom 06.11.2006 (Bl. 81 ff. d. A.) die Klage abgewiesen und zur Begründung dieser Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, entgegen der Auffassung des Klägers sei es keine Schikane der Beklagten gewesen, als sie ihn am 19.07.2005 angewiesen habe, einen Container zuerst innen zu entsorgen und dann zu vernichten. Die Beklagte habe nämlich nachvollziehbar dargelegt, dass diese Vorgehensweise sinnvoll gewesen sei, um den Container ggf. wieder verwenden zu können. Wenn eine Wiederverwendung im konkreten Fall nicht möglich gewesen und der Container daher am nächsten Tag zur Entsorgung zerstört worden sei, sei in dieser im Nachhinein möglicherweise unsinnig erscheinenden Vorgehensweise keine Schikane zu sehen.
Soweit der Kläger am 24.08.2005 darüber hinaus angewiesen worden sei, ein Tankfahrzeug alleine zu reinigen und dies aus Sicherheitsgründen im Innenbereich unzulässig gewesen sei, habe der Kläger bis zum Eintreffen eines Kollegen die Arbeit verweigern können.
Die Weisungen der Beklagten an den Kläger, den Randstreifen des Betriebsgeländes umzugraben, Unkraut zu jäten, eine bereits gesäuberte Wand ein weiteres Mal zu reinigen oder bei Frost eine Außenwand zu streichen seien, falls man dies[…]


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