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Bewilligung von Baukindergeld – Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs

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VG Oldenburg – Az.: 7 A 3078/19 – Beschluss vom 18.02.2020

Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.

Der Rechtsstreit wird an das zuständige Landgericht Frankfurt am Main verwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Gründe
Der Rechtsweg zu den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist vorliegend nicht eröffnet. Die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs ist daher auszusprechen und das Verfahren von Amts wegen an das sachlich und örtlich zuständige Gericht des einschlägigen Rechtswegs zu verweisen, § 173 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG.

Symbolfoto: Von Nicole Lienemann /Shutterstock.com

Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art eröffnet. Fehlt es an einer ausdrücklichen Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers, ist die Frage, ob eine öffentlich-rechtliche oder bürgerlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses zu beantworten, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (BVerwG, Beschl. v. 12. März 2018 – 10 B 25/17 – juris – Rn. 7 m.w.N.). In diesem Zusammenhang ist regelmäßig von Bedeutung, ob die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und sich der Träger hoheitlicher Gewalt der besonderen Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient (BVerwG, Beschl. v. 2. Mai 2007 – 6 B 10/07 – juris, Rn. 4 m.w.N.; siehe dazu auch OLG C-Stadt, Urt. Vom 28. Juli 1966 – 10 U 29/66 – juris). Dabei kommt es nach der herrschenden modifizierten Subjektstheorie insbesondere darauf an, ob der Staat (und vergleichbare Institutionen) durch die maßgebliche Norm einseitig berechtigt oder verpflichtet wird. Schwierigkeiten einer Abgrenzung bestehen hierbei in weiten Bereichen der Leistungsverwaltung, in deren Rahmen es regelmäßig an einer spezialgesetzlichen Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen Staat und Bürger fehlt.

Wird die Verwendung bestimmter Handlungs- und Organisationsformen durch derartige spezialgesetzliche Regelungen nicht vorgeschrieben, kommt der Verwaltung in diesen Bereichen eine Wahlfreiheit zwischen öffentlichem und privat[…]


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