Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Rücktritt vom Fahrzeugkaufvertrag wegen Getriebegeräuschen

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 4 U 53/19 – Urteil vom 18.03.2020

1. Das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 22.03.2019 wird teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 23.806,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 22.678,60 € seit dem 22.10.2015 und aus weiteren 976 € seit dem 06.10.2016 Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs S… mit der Fahrzeug-Identifikationsnummer … zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.711, 70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.10.2015 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs S… mit der Fahrzeug-Identifikationsnummer … in Annahmeverzug befindet.

Im Übrigen werden die Berufungen der Klägerin und der Beklagten zurückgewiesen und die weitergehende Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits in der ersten und zweiten Instanz tragen die Klägerin zu 5% und die Beklagte zu 95%. Die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin trägt die Klägerin zu 5% und die Streithelferin im Übrigen selbst.

3. Das Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 30.000 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Klägerin macht Ansprüche nach Erklärung des Rücktritts von einem Kaufvertrag geltend.

Die Klägerin erwarb am 28.09.2013 bei der Beklagten einen am 15.08.2013 erstmals zugelassenen Pkw …mit einem Kilometerstand von 50 km zu einem Kaufpreis von 25.200 €, den sie in Höhe von 17.200 € über ein Darlehen finanzierte. Nach der Übergabe am 05.10.2013 rügte die Klägerin mehrfach Mängel, woraufhin die Beklagte im Juni 2014, vom 23.07. bis 30.07., vom 23.09. bis 29.09., vom 02.10. bis 16.10., vom 11.11. bis 14.11, am 19.11.2014, vom 01. bis 22.04.2015 und vom 02.07 bis 06.07.2015 Reparaturen vornahm. Nachdem die Klägerin erneut Mängel anzeigte, lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 08.07.2015 jede weitere Gewährleistung ab. Unter dem 02.09.2015 erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Beklagte zur Zah[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv